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Änderung § 66 BSIG vom 29.07.2026
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 66 BSIG, alle Änderungen durch Artikel 9 VatAnMVG am 29. Juli 2026 und Änderungshistorie des BSIGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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| § 66 BSIG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 29.07.2026 geltenden Fassung | § 66 BSIG n.F. (neue Fassung) in der am 29.07.2026 geltenden Fassung durch Artikel 9 G. v. 21.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 221 |
|---|---|
(Text alte Fassung) § 66 Anwendungsbestimmungen und Übergangsregelungen | (Text neue Fassung)§ 66 Anwendungsbestimmungen und Übergangsregelung |
1 § 2 Nummer 22 und 24 und § 33 Absatz 2 sind erst anzuwenden, wenn eine auf der Grundlage von § 4 Absatz 3 und § 5 Absatz 1 des KRITIS-Dachgesetzes erlassene Rechtsverordnung gilt. 2 Bis zur Geltung dieser Rechtsverordnung ist § 2 Nummer 22 und 24 in der bis einschließlich 16. März 2026 geltenden Fassung weiter anzuwenden. | 1 § 2 Nummer 22 und 24 sowie § 33 Absatz 2 und 5 sind erst anzuwenden, wenn eine Rechtsverordnung auf der Grundlage des § 4 Absatz 3 und § 5 Absatz 1 des KRITIS-Dachgesetzes in Kraft getreten ist. 2 Bis zum Inkrafttreten dieser Rechtsverordnung sind § 2 Nummer 22 und 24 sowie § 33 Absatz 2 in der bis einschließlich 16. März 2026 geltenden Fassung sowie § 33 Absatz 5 in der bis einschließlich 28. Juli 2026 geltenden Fassung weiter anzuwenden. |
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