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Änderung § 66 BSIG vom 29.07.2026

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§ 66 BSIG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.07.2026 geltenden Fassung
§ 66 BSIG n.F. (neue Fassung)
in der am 29.07.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 9 G. v. 21.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 221
(heute geltende Fassung) 
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 66 Anwendungsbestimmungen und Übergangsregelungen


(Text neue Fassung)

§ 66 Anwendungsbestimmungen und Übergangsregelung


vorherige Änderung

1 § 2 Nummer 22 und 24 und § 33 Absatz 2 sind erst anzuwenden, wenn eine auf der Grundlage von § 4 Absatz 3 und § 5 Absatz 1 des KRITIS-Dachgesetzes erlassene Rechtsverordnung gilt. 2 Bis zur Geltung dieser Rechtsverordnung ist § 2 Nummer 22 und 24 in der bis einschließlich 16. März 2026 geltenden Fassung weiter anzuwenden.



1 § 2 Nummer 22 und 24 sowie § 33 Absatz 2 und 5 sind erst anzuwenden, wenn eine Rechtsverordnung auf der Grundlage des § 4 Absatz 3 und § 5 Absatz 1 des KRITIS-Dachgesetzes in Kraft getreten ist. 2 Bis zum Inkrafttreten dieser Rechtsverordnung sind § 2 Nummer 22 und 24 sowie § 33 Absatz 2 in der bis einschließlich 16. März 2026 geltenden Fassung sowie § 33 Absatz 5 in der bis einschließlich 28. Juli 2026 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(heute geltende Fassung)