Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Artikel 9 - Gesetz zur besseren Verhinderung missbräuchlicher Anerkennungen der Vaterschaft und zur Änderung weiterer Vorschriften (VatAnMVG k.a.Abk.)

Artikel 9 Änderung des BSI-Gesetzes


Artikel 9 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 29. Juli 2026 BSIG § 2, § 33, § 35, § 66

Das BSI-Gesetz vom 2. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 301, S. 2), das durch Artikel 4 des Gesetzes vom 11. März 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 66) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 Nummer 23 wird durch die folgende Nummer 23 ersetzt:

„23.
„kritische Komponenten" IKT-Produkte, die in einer Rechtsverordnung aufgrund von § 56 Absatz 6 als kritische Komponenten bestimmt werden;".

2.
§ 33 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 in der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „Domain-Name-Registry-Diensteanbieter" durch die Angabe „Domain-Name-Registry-Dienstleister" ersetzt.

b)
In Absatz 2 wird die Angabe „Betreibern kritischer Anlagen" durch die Angabe „kritischen Anlagen" ersetzt.

c)
Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 5 ersetzt:

„(5) Wenn sich nach Absatz 1 zu übermittelnde Angaben ändern, sind diese Änderungen dem Bundesamt unverzüglich, spätestens jedoch binnen zwei Wochen ab dem Zeitpunkt, zu dem die Einrichtung Kenntnis von der Änderung erhalten hat, zu übermitteln."

3.
§ 35 Absatz 2 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

„Besonders wichtige Einrichtungen und wichtige Einrichtungen aus den Sektoren Finanzwesen, Leistungen der Sozialversicherung sowie Grundsicherung für Arbeitsuchende, digitale Infrastruktur, Verwaltung von IKT-Diensten und Digitale Dienste teilen den potenziell von einer erheblichen Cyberbedrohung betroffenen Empfängern ihrer Dienste und dem Bundesamt unverzüglich alle Maßnahmen oder Abhilfemaßnahmen mit, die diese Empfänger als Reaktion auf diese Bedrohung ergreifen können."

4.
§ 66 wird durch den folgenden § 66 ersetzt:

§ 66 Anwendungsbestimmungen und Übergangsregelung

§ 2 Nummer 22 und 24 sowie § 33 Absatz 2 und 5 sind erst anzuwenden, wenn eine Rechtsverordnung auf der Grundlage des § 4 Absatz 3 und § 5 Absatz 1 des KRITIS-Dachgesetzes in Kraft getreten ist. Bis zum Inkrafttreten dieser Rechtsverordnung sind § 2 Nummer 22 und 24 sowie § 33 Absatz 2 in der bis einschließlich 16. März 2026 geltenden Fassung sowie § 33 Absatz 5 in der bis einschließlich 28. Juli 2026 geltenden Fassung weiter anzuwenden."



 

Zitierungen von Artikel 9 Gesetz zur besseren Verhinderung missbräuchlicher Anerkennungen der Vaterschaft und zur Änderung weiterer Vorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 9 VatAnMVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VatAnMVG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes, zur Änderung des Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes und zur Änderung weiterer Vorschriften im Wärmebereich
G. v. 23.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 226
Artikel 8 GModGEG Folgeänderungen
... Das BSI-Gesetz vom 2. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 301, S. 2), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 21. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 221 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: In Anlage 1 Nummer 1.2.1 ...