Artikel 3 - Achte Verordnung zur Änderung der Winterbeschäftigungs-Verordnung (8. WinterbeschÄndV k.a.Abk.)

V. v. 02.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 303; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 10.09.2026 BGBl. 2026 I Nr. 263
Geltung ab 01.01.2026, abweichend siehe Artikel 3
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Artikel 3 Inkrafttreten


Artikel 3 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am 1. Januar 2026 in Kraft.


Text in der Fassung des Artikels 3 Neunte Verordnung zur Änderung der Winterbeschäftigungs-Verordnung V. v. 10. September 2026 BGBl. 2026 I Nr. 263 m.W.v. 18. September 2026

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Frühere Fassungen von Artikel 3 Achte Verordnung zur Änderung der Winterbeschäftigungs-Verordnung

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 18.09.2026Artikel 3 Neunte Verordnung zur Änderung der Winterbeschäftigungs-Verordnung
vom 10.09.2026 BGBl. 2026 I Nr. 263

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von Artikel 3 Achte Verordnung zur Änderung der Winterbeschäftigungs-Verordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 8. WinterbeschÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 8. WinterbeschÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Neunte Verordnung zur Änderung der Winterbeschäftigungs-Verordnung
V. v. 10.09.2026 BGBl. 2026 I Nr. 263
Artikel 3 9. WinterbeschÄndV Änderung der Achten Verordnung zur Änderung der Winterbeschäftigungs-Verordnung
... I Nr. 303) wird wie folgt geändert: 1. Artikel 2 wird gestrichen. 2. Artikel 3 Satz 2 wird ...


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