Tools:
Update via:
Artikel 2 - Gesetz für einen Zuschuss zu den Übertragungsnetzkosten für das Jahr 2026 (ÜbNeKZG k.a.Abk.)
Artikel 2 Änderung des Strompreisbremsegesetzes
Das Strompreisbremsegesetz vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2512), das zuletzt durch Artikel 12a des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 405) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 26 Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „den §§ 24b und 24c" durch die Angabe „§ 24b" ersetzt.
- 2.
- In § 27 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „der §§ 24b und 24c" durch die Angabe „des § 24b" ersetzt.
Zitierungen von Artikel 2 Gesetz für einen Zuschuss zu den Übertragungsnetzkosten für das Jahr 2026
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 ÜbNeKZG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ÜbNeKZG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Energiebereich sowie zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften
G. v. 18.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 347
Artikel 19 EnWRÄndG Änderung des Strompreisbremsegesetzes
... Strompreisbremsegesetz vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2512), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 317 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 2 wird wie folgt ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/17265/a334497.htm
