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Artikel 3 - Gesetz zur Änderung der Vorschriften über die Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und über die allgemeine Beeidigung von Gerichtsdolmetschern sowie zur Änderung des Stiftungsregisterrechts (EAkteEÄndG k.a.Abk.)

Artikel 3 Weitere Änderung des Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung zum 1. Januar 2026


Artikel 3 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2026 EGStPO § 15

Das Einführungsgesetz zur Strafprozessordnung, das zuletzt durch Artikel 2 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

§ 15 wird wie folgt geändert:

1.
In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „in der ab dem 1. Januar 2026 geltenden Fassung" gestrichen.

2.
Nach Absatz 2 werden die folgenden Absätze 3 und 4 eingefügt:

„(3) Abweichend von § 32 Absatz 1 Satz 1 der Strafprozessordnung können die Akten ohne gesonderte Bestimmung nach Absatz 2 in Papierform angelegt oder elektronisch angelegte Akten in Papierform geführt oder weitergeführt werden, wenn Behörden des Polizeidienstes oder sonstige Behörden ihre Ermittlungsvorgänge im Sinne des § 163 Absatz 2 Satz 1 der Strafprozessordnung

1.
in Papierform übermitteln und die elektronische Aktenführung mit unverhältnismäßigem Aufwand verbunden wäre oder

2.
in elektronischer Form übermitteln und eine Verarbeitung im Empfängersystem aus technischen Gründen nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich wäre.

(4) Abweichend von § 32 Absatz 1 Satz 1 der Strafprozessordnung können elektronisch angelegte Akten ohne gesonderte Bestimmung nach Absatz 2 in Papierform geführt oder weitergeführt werden, wenn Gerichte oder Strafverfolgungsbehörden die Akten zur Abgabe der Aktenführung oder der Bearbeitung übermitteln und eine Verarbeitung im Empfängersystem aus technischen Gründen nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich wäre."



 

Zitierungen von Artikel 3 Gesetz zur Änderung der Vorschriften über die Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und über die allgemeine Beeidigung von Gerichtsdolmetschern sowie zur Änderung des Stiftungsregisterrechts

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 EAkteEÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EAkteEÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 4 EAkteEÄndG Weitere Änderung des Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung zum 1. Januar 2027
... Einführungsgesetz zur Strafprozessordnung, das zuletzt durch Artikel 3 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: § 15 wird ...
Artikel 40 EAkteEÄndG Inkrafttreten
... der Absätze 2 bis 5 am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Die Artikel 1, 3 , 6, 10, 13, 14, 16, 19, 22, 26, 29, 31 und 32 treten am 1. Januar 2026 in Kraft. (3) ...