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Artikel 16 - Gesetz zur Änderung der Vorschriften über die Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und über die allgemeine Beeidigung von Gerichtsdolmetschern sowie zur Änderung des Stiftungsregisterrechts (EAkteEÄndG k.a.Abk.)

Artikel 16 Weitere Änderung des Gesetzes, betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung zum 1. Januar 2026


Artikel 16 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2026 EGZPO § 43

Das Gesetz, betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung, das zuletzt durch Artikel 15 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

In § 43 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „Absatz 1a" durch die Angabe „Absatz 1" ersetzt.

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Zitierungen von Artikel 16 Gesetz zur Änderung der Vorschriften über die Einführung in Akte elektronischen der der Justiz und über die allgemeine Beeidigung von Gerichtsdolmetschern sowie zur Änderung des Stiftungsregisterrechts

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 16 EAkteEÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EAkteEÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 17 EAkteEÄndG Weitere Änderung des Gesetzes, betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung zum 1. Januar 2027
... Gesetz, betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung, das zuletzt durch Artikel 16 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: § 43 wird ...
Artikel 40 EAkteEÄndG Inkrafttreten
... 2 bis 5 am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Die Artikel 1, 3, 6, 10, 13, 14, 16 , 19, 22, 26, 29, 31 und 32 treten am 1. Januar 2026 in Kraft. (3) Die Artikel 4, 7, 11, ...