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Artikel 17 - Gesetz zur Änderung der Vorschriften über die Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und über die allgemeine Beeidigung von Gerichtsdolmetschern sowie zur Änderung des Stiftungsregisterrechts (EAkteEÄndG k.a.Abk.)

Artikel 17 Weitere Änderung des Gesetzes, betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung zum 1. Januar 2027


Artikel 17 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2027 EGZPO offen

Das Gesetz, betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung, das zuletzt durch Artikel 16 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

§ 43 wird wie folgt geändert:

1.
Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:

§ 43 Übergangsregelung zum Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs".

2.
In Absatz 1 wird die Angabe „(1)" gestrichen.

3.
Absatz 2 wird gestrichen.



 

Zitierungen von Artikel 17 Gesetz zur Änderung der Vorschriften über die Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und über die allgemeine Beeidigung von Gerichtsdolmetschern sowie zur Änderung des Stiftungsregisterrechts

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 17 EAkteEÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EAkteEÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 40 EAkteEÄndG Inkrafttreten
... 19, 22, 26, 29, 31 und 32 treten am 1. Januar 2026 in Kraft. (3) Die Artikel 4, 7, 11, 17 , 20, 23, 27 und 30 treten am 1. Januar 2027 in Kraft. (4) Artikel 34 tritt am 1. Januar ...