§ 1 - Anordnung des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat zur Übertragung von Zuständigkeiten in Angelegenheiten der Beihilfe auf die Postbeamtenkrankenkasse (BMLEHBeihÜbertrAnO)

A. v. 11.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 327
Geltung ab 01.01.2026; FNA: 2030-14-252 Beamte

§ 1 Übertragung von Zuständigkeiten für die Festsetzung von Leistungen sowie für damit zusammenhängende Widerspruchs- und Klageverfahren


§ 1 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) 1Der Postbeamtenkrankenkasse wird die Zuständigkeit für die Beihilfebearbeitung einschließlich der Beihilfefestsetzung für Beihilfeanträge der gemäß § 2 der Bundesbeihilfeverordnung beihilfeberechtigten Personen sowie der gemäß § 4 der Bundesbeihilfeverordnung berücksichtigungsfähigen Personen (Beihilfeempfangende) des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat (Bundesministerium) und der nachgeordneten Behörden des Bundesministeriums (unmittelbare Bundesverwaltung) übertragen. 2Die Postbeamtenkrankenkasse entscheidet als Festsetzungsstelle. 3Die Festsetzungsstelle ist nicht zu Entscheidungen befugt, die nach den Vorschriften der Bundesbeihilfeverordnung der obersten Dienstbehörde vorbehalten sind.

(2) Der Postbeamtenkrankenkasse wird gemäß § 126 Absatz 3 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes die Zuständigkeit für die Entscheidung über Widersprüche gegen von ihr getroffene beihilferechtliche Maßnahmen gemäß Absatz 1 übertragen.

(3) Der Postbeamtenkrankenkasse, vertreten durch den Vorstand, wird gemäß § 127 Absatz 3 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland in gerichtlichen Verfahren der Beihilfeempfangenden des Bundesministeriums und dessen nachgeordneten Behörden in Beihilfeangelegenheiten übertragen, soweit die Postbeamtenkrankenkasse nach dieser Anordnung für den Erlass des Widerspruchsbescheids zuständig war.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für

1.
die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung und deren berücksichtigungsfähige Personen,

2.
das Bundesinstitut für Risikobewertung und deren berücksichtigungsfähige Personen.

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Zitierungen von § 1 BMLEHBeihÜbertrAnO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 BMLEHBeihÜbertrAnO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BMLEHBeihÜbertrAnO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 BMLEHBeihÜbertrAnO Vorbehaltsklausel
... und Heimat behält sich vor, im Einzelfall die Befugnisse und die Vertretung nach § 1 Absatz 1 bis 3 selbst ...


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