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§ 1 - Anordnung der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung zur Übertragung von Zuständigkeiten in Angelegenheiten der Beihilfe auf die Postbeamtenkrankenkasse (BLEBeihÜbertrAnO)

A. v. 15.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 330
Geltung ab 01.01.2026; FNA: 2030-14-253 Beamte

§ 1 Übertragung der Zuständigkeit für die Festsetzung von Leistungen



1Der Postbeamtenkrankenkasse wird die Zuständigkeit für die Beihilfebearbeitung einschließlich der Beihilfefestsetzung für Beihilfeanträge der gemäß § 2 der Beihilfeverordnung beihilfeberechtigten Personen sowie der gemäß § 4 der Bundesbeihilfeverordnung berücksichtigungsfähigen Personen (Beihilfeempfangende) der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung übertragen. 2Die Postbeamtenkrankenkasse entscheidet als Festsetzungsstelle. 3Die Festsetzungsstelle ist nicht zu Entscheidungen befugt, die nach den Vorschriften der Bundesbeihilfeverordnung der obersten Dienstbehörde vorbehalten sind.

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Zitierungen von § 1 BLEBeihÜbertrAnO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 BLEBeihÜbertrAnO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BLEBeihÜbertrAnO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 BLEBeihÜbertrAnO Erlass von Widerspruchsbescheiden
... Widersprüche gegen von ihr getroffenen beihilferechtlichen Maßnahmen gemäß § 1 dieser Verordnung übertragen. (2) Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und ...