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§ 2 - Anordnung der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung zur Übertragung von Zuständigkeiten in Angelegenheiten der Beihilfe auf die Postbeamtenkrankenkasse (BLEBeihÜbertrAnO)

A. v. 15.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 330
Geltung ab 01.01.2026; FNA: 2030-14-253 Beamte

§ 2 Erlass von Widerspruchsbescheiden



(1) Der Postbeamtenkrankenkasse wird gemäß § 126 Absatz 3 Satz 2 Bundesbeamtengesetz die Zuständigkeit für die Entscheidung über Widersprüche gegen von ihr getroffenen beihilferechtlichen Maßnahmen gemäß § 1 dieser Verordnung übertragen.

(2) Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung behält sich vor, im Einzelfall die Befugnisse nach Absatz 1 selbst auszuüben.

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Zitierungen von § 2 BLEBeihÜbertrAnO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 BLEBeihÜbertrAnO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BLEBeihÜbertrAnO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 BLEBeihÜbertrAnO Übertragung der Zuständigkeit für die Festsetzung von Leistungen
... einschließlich der Beihilfefestsetzung für Beihilfeanträge der gemäß § 2 der Beihilfeverordnung beihilfeberechtigten Personen sowie der gemäß § 4 der ...