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Verordnung über die Berufsausbildung zum Verfahrensmechaniker Glastechnik und zur Verfahrensmechanikerin Glastechnik (Verfahrensmechaniker-Glastechnik-Ausbildungsverordnung - VerfGlasAusbV)

Artikel 1 V. v. 16.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 336
Geltung ab 01.08.2026; FNA: 806-22-1-165 Berufliche Bildung
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Eingangsformel *



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Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsverordnung im Sinne des § 4 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsverordnung und der damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden im amtlichen Teil des Bundesanzeigers veröffentlicht.


Abschnitt 1 Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung

§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes



Der Ausbildungsberuf mit der Berufsbezeichnung des Verfahrensmechanikers Glastechnik und der Verfahrensmechanikerin Glastechnik wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.


§ 2 Dauer der Berufsausbildung



Die Berufsausbildung dauert drei Jahre.


§ 3 Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan



(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

(2) Von der Organisation der Berufsausbildung, wie sie im Ausbildungsrahmenplan vorgegeben ist, darf von den Ausbildenden abgewichen werden, wenn und soweit betriebspraktische Besonderheiten oder Gründe, die in der Person des oder der Auszubildenden liegen, die Abweichung erfordern.

(3) 1Die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen von den Ausbildenden so vermittelt werden, dass die Auszubildenden die berufliche Handlungsfähigkeit nach § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes erlangen. 2Die berufliche Handlungsfähigkeit schließt insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren bei der Ausübung der beruflichen Aufgaben ein.


§ 4 Struktur der Berufsausbildung und Ausbildungsberufsbild



(1) 1Die Berufsausbildung gliedert sich in:

1.
berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie

2.
integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

2Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind in Berufsbildpositionen gebündelt.

(2) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

1.
Planen und Optimieren von Produktions- und Arbeitsabläufen,

2.
Anwenden betrieblicher und technischer Kommunikation,

3.
Anwenden, Überwachen und Sicherstellen von Verfahren der Glaserzeugung, der Glasherstellung und der Glasweiterverarbeitung,

4.
Transportieren und Lagern von Roh- und Hilfsstoffen sowie von Glaserzeugnissen,

5.
Bereitstellen von Betriebsmitteln,

6.
Warten und Pflegen von Betriebsmitteln in der laufenden Produktion,

7.
Anwenden von manuellen und maschinellen Verfahren zur Metallbearbeitung,

8.
Anwenden von elektrotechnischen Grundkenntnissen sowie Erkennen elektrischer Gefahren und Einleiten von Maßnahmen zur Gefahrenbeseitigung,

9.
Montieren von Baugruppen und Komponenten sowie Durchführen der Funktionsprüfungen,

10.
Überprüfen von Betriebsmitteln im Wartungszustand sowie Durchführen und Veranlassen von Instandhaltungsarbeiten,

11.
Anwenden von Mess-, Steuerungs- und Regelungstechnik,

12.
Einrichten, Umrüsten und Prüfen von Betriebsmitteln sowie Herstellen der Betriebsbereitschaft,

13.
Bedienen, Steuern und Regeln von Produktionsanlagen sowie

14.
Analysieren von Glasfehlern und Einleiten von Maßnahmen zur Fehlervermeidung.

(3) Die Berufsbildpositionen der integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

1.
Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,

2.
Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit,

3.
Umweltschutz und Nachhaltigkeit,

4.
digitalisierte Arbeitswelt sowie

5.
Anwenden von Qualitätsmanagement.

(4) 1Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der in den Absätzen 2 und 3 genannten Berufsbildpositionen sind in einem der folgenden Einsatzgebiete zu vermitteln:

1.
Flachglas und

2.
Hohlglas.

2Der Ausbildende legt fest, in welchem Einsatzgebiet die Vermittlung erfolgt. 3Der Ausbildende darf mit Zustimmung der zuständigen Stelle von Satz 1 abweichende Einsatzgebiete festlegen, wenn in ihnen die gleichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden.


§ 5 Ausbildungsplan



Die Ausbildenden haben vor Beginn der Berufsausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans für jeden Auszubildenden und für jede Auszubildende einen Ausbildungsplan zu erstellen.


Abschnitt 2 Abschlussprüfung

§ 6 Aufteilung in zwei Teile; Zeiträume



(1) Die Abschlussprüfung besteht aus Teil 1 und Teil 2.

(2) Teil 1 soll im vierten Ausbildungshalbjahr stattfinden.

(3) Teil 2 findet am Ende der Berufsausbildung statt.

(4) Den jeweiligen konkreten Zeitraum für Teil 1 und Teil 2 legt die zuständige Stelle fest.


§ 7 Inhalt des Teiles 1



Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf

1.
die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten 18 Monate genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie

2.
den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.


§ 8 Prüfungsbereiche des Teiles 1



Teil 1 der Abschlussprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:

1.
„Glaserzeugung" und

2.
„Mechanische Grundlagen".


§ 9 Prüfungsbereich „Glaserzeugung"



(1) Im Prüfungsbereich „Glaserzeugung" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Arbeitsaufträge zu prüfen und Arbeitsschritte zu planen,

2.
die persönliche Schutzausrüstung tätigkeitsbezogen auszuwählen und diese Auswahl zu begründen,

3.
Rohstoffe, unter Berücksichtigung der Glaseigenschaften, für einen bestimmten Verwendungszweck auszuwählen,

4.
Aufbau und Funktion von technischen Einrichtungen für die Glaserzeugung visuell darzustellen und zu beschreiben,

5.
Maßnahmen zur Qualitätssicherung, zur Wirtschaftlichkeit und zur Nachhaltigkeit sowie zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit und zum Brandschutz zu ergreifen und zu begründen sowie

6.
wesentliche fachliche Zusammenhänge aufzuzeigen und seine Vorgehensweise zu begründen.

(2) 1Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten. 2Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.


§ 10 Prüfungsbereich „Mechanische Grundlagen"



(1) Im Prüfungsbereich „Mechanische Grundlagen" besteht die Prüfung aus zwei Teilen.

(2) 1Im ersten Teil hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Arbeitsaufträge zu prüfen,

2.
Arbeitsschritte zu planen,

3.
Arbeitsplätze einzurichten,

4.
die persönliche Schutzausrüstung tätigkeitsbezogen auszuwählen und diese Auswahl zu begründen,

5.
Werkzeuge, Maschinen und Anlagen zur Metallbearbeitung sowie Mess- und Prüfmittel unter Berücksichtigung von Werkstoffen und Bearbeitungsverfahren auftragsbezogen auszuwählen und vorzubereiten,

6.
Grundlagen der maschinellen und manuellen Metallbearbeitung anzuwenden,

7.
Mess- und Prüfprotokolle anzufertigen und Arbeitsergebnisse zu dokumentieren sowie

8.
Maßnahmen zur Qualitätssicherung, zur Wirtschaftlichkeit und zur Nachhaltigkeit sowie zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit umzusetzen.

2Der Prüfling hat eine Arbeitsprobe durchzuführen. 3Während der Durchführung wird mit ihm ein situatives Fachgespräch geführt. 4Die Prüfungszeit beträgt 240 Minuten, davon entfallen höchstens 10 Minuten auf das situative Fachgespräch.

(3) 1Im zweiten Teil hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Arbeitsaufträge zu prüfen,

2.
Arbeitsschritte zu planen,

3.
Arbeitsplätze einzurichten,

4.
die persönliche Schutzausrüstung tätigkeitsbezogen auszuwählen und diese Auswahl zu begründen,

5.
pneumatische Steuerungen nach Vorgabe zu planen,

6.
pneumatische Steuerungen aufzubauen,

7.
pneumatische Steuerungen in Betrieb zu nehmen,

8.
Abweichungen in der Funktion der pneumatischen Steuerung zu erkennen und Korrekturmaßnahmen zu ihrer Beseitigung zu ergreifen,

9.
Prüfprotokolle anzufertigen und Arbeitsergebnisse zu dokumentieren sowie

10.
Maßnahmen zur Qualitätssicherung, zur Wirtschaftlichkeit und zur Nachhaltigkeit sowie zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit umzusetzen.

2Der Prüfling hat eine Arbeitsaufgabe durchzuführen. 3Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.

(4) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten:

1.
die Bewertung für den ersten Teil mit 40 Prozent und

2.
die Bewertung für den zweiten Teil mit 60 Prozent.


§ 11 Inhalt des Teiles 2



(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf

1.
die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie

2.
den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.

(2) In Teil 2 der Abschlussprüfung sollen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Abschlussprüfung waren, nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der beruflichen Handlungsfähigkeit erforderlich ist.


§ 12 Prüfungsbereiche des Teiles 2



Teil 2 der Abschlussprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:

1.
„Herstellung von Glaserzeugnissen",

2.
„Betrieb von Produktionsanlagen" und

3.
„Wirtschafts- und Sozialkunde".


§ 13 Prüfungsbereich „Herstellung von Glaserzeugnissen"



(1) Im Prüfungsbereich „Herstellung von Glaserzeugnissen" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Arbeitsaufträge zu analysieren,

2.
technische Zeichnungen und Unterlagen zu lesen, auszuwerten und anzuwenden,

3.
den Arbeitsprozess zu planen und notwendige Berechnungen durchzuführen,

4.
Fertigungsverfahren sowie Werkzeuge, Maschinen und Anlagen unter Berücksichtigung ihres Aufbaus und ihrer Funktion auszuwählen,

5.
Verfahren zur Herstellung von Hohlglaserzeugnissen zu erläutern,

6.
Verfahren zur Herstellung von Flachglaserzeugnissen zu erläutern,

7.
die Überwachung, Steuerung und Optimierung von Fertigungsprozessen auf der Grundlage von prozess- und produktbezogenen Daten zu beschreiben,

8.
Maßnahmen zur Qualitätssicherung, zur Wirtschaftlichkeit und zur Nachhaltigkeit sowie zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit umzusetzen sowie

9.
wesentliche fachliche Zusammenhänge aufzuzeigen und seine Vorgehensweise zu begründen.

(2) 1Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten. 2Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 150 Minuten.


§ 14 Prüfungsbereich „Betrieb von Produktionsanlagen"



(1) Im Prüfungsbereich „Betrieb von Produktionsanlagen" besteht die Prüfung aus zwei Teilen.

(2) 1Im ersten Teil hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
die persönliche Schutzausrüstung tätigkeitsbezogen auszuwählen und diese Auswahl zu begründen,

2.
Produktionsanlagen einzurichten,

3.
Produktionsanlagen zu überwachen,

4.
Abweichungen in der Funktion der Produktionsanlagen zu erkennen und Korrekturmaßnahmen zu ihrer Beseitigung zu ergreifen,

5.
die Qualität der Glaserzeugnisse sicherzustellen,

6.
Maßnahmen zur Qualitätssicherung, zur Wirtschaftlichkeit und zur Nachhaltigkeit sowie zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit umzusetzen sowie

7.
wesentliche fachliche Zusammenhänge aufzuzeigen und seine Vorgehensweise zu begründen.

2Der Prüfling hat zwei Arbeitsproben durchzuführen, denen folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen sind:

1.
der einen Arbeitsprobe: Umrüsten, Einrichten und Inbetriebnahme einer Anlage zur Herstellung eines Glaserzeugnisses sowie

2.
der anderen Arbeitsprobe: Sichern der Produktqualität im Rahmen einer Produktspezifikation.

3Während jeder der beiden Arbeitsproben wird mit dem Prüfling ein situatives Fachgespräch geführt. 4Die Prüfungszeit beträgt für beide Arbeitsproben insgesamt 180 Minuten, davon entfallen höchstens 20 Minuten insgesamt auf die beiden situativen Fachgespräche.

(3) 1Im zweiten Teil hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
die persönliche Schutzausrüstung tätigkeitsbezogen auszuwählen und diese Auswahl zu begründen,

2.
elektropneumatische Steuerungen aufzubauen,

3.
elektropneumatische Steuerungen in Betrieb zu nehmen,

4.
Abweichungen in der Funktion der elektropneumatischen Steuerung zu erkennen und Korrekturmaßnahmen zu ihrer Beseitigung zu ergreifen,

5.
Maßnahmen zur Wirtschaftlichkeit und Nachhaltigkeit sowie zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit umzusetzen sowie

6.
wesentliche fachliche Zusammenhänge aufzuzeigen und seine Vorgehensweise zu begründen.

2Der Prüfling hat eine Arbeitsaufgabe durchzuführen. 3Die Prüfungszeit soll eine Dauer von 120 Minuten nicht überschreiten.

(4) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten:

1.
die Bewertung für den ersten Teil mit 80 Prozent, dabei sind die Bewertungen der Arbeitsproben zu gleichen Teilen zu gewichten, und

2.
die Bewertung für den zweiten Teil mit 20 Prozent.


§ 15 Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde"



(1) Im Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.

(2) 1Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten. 2Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.


§ 16 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung



(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

1.
„Glaserzeugung" mit 10 Prozent,

2.
„Mechanische Grundlagen" mit 20 Prozent,

3.
„Herstellung von Glaserzeugnissen" mit 30 Prozent,

4.
„Betrieb von Produktionsanlagen" mit 30 Prozent sowie

5.
„Wirtschafts- und Sozialkunde" mit 10 Prozent.

(2) 1Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen - auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 17 - wie folgt bewertet worden sind:

1.
im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend",

2.
im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend",

3.
im Prüfungsbereich „Herstellung von Glaserzeugnissen" mit mindestens „ausreichend",

4.
in mindestens einem weiteren Prüfungsbereich von Teil 2 mit mindestens „ausreichend" und

5.
in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend".

2Über das Bestehen ist ein Beschluss nach § 42 Absatz 1 Nummer 3 des Berufsbildungsgesetzes zu fassen.


§ 17 Mündliche Ergänzungsprüfung



(1) Der Prüfling kann in nur einem Prüfungsbereich eine mündliche Ergänzungsprüfung beantragen.

(2) 1Dem Antrag ist stattzugeben,

1.
wenn er für einen der folgenden Prüfungsbereiche gestellt worden ist:

a)
„Herstellung von Glaserzeugnissen" oder

b)
„Wirtschafts- und Sozialkunde",

2.
wenn der im Antrag benannte Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend" bewertet worden ist und

3.
wenn die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.

2Die mündliche Ergänzungsprüfung darf nur in dem Prüfungsbereich durchgeführt werden, für den der Antrag nach Satz 1 Nummer 1 gestellt worden ist.

(3) Die mündliche Ergänzungsprüfung soll 15 Minuten dauern.

(4) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis der schriftlich zu bearbeitenden Aufgaben und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.


Anlage (zu § 3 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Verfahrensmechaniker Glastechnik und zur Verfahrensmechanikerin Glastechnik



Abschnitt A: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

Lfd.
Nr.
Berufsbildpositionen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 18.
Monat
19. bis 36.
Monat
1234
1 Planen und Optimieren
von Produktions- und
Arbeitsabläufen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 1)
a) Arbeitsaufträge prüfen
b) Arbeitsabläufe und Arbeitsschritte unter Berücksichti-
gung nachhaltiger und technischer Gesichtspunkte
auftragsbezogen festlegen und optimieren
c) erforderliche Werkzeuge auswählen
d) Hilfs- und Prüfmittel bestimmen und vorbereiten
e) Arbeitsplätze einrichten
6  
f) Materialfluss, Ersatzteile, Arbeitszeit und technische
Prüfungen betriebsspezifisch dokumentieren
g) Maschinen und Anlagen für den Arbeitsprozess
vorbereiten
 8
2Anwenden betrieblicher und
technischer Kommunikation
(§ 4 Absatz 2 Nummer 2)
a) Informationen beschaffen und bewerten; deutsche
sowie englische Fachausdrücke anwenden
b) Teil- und Gruppenzeichnungen lesen und umsetzen
sowie Skizzen und Stücklisten anfertigen
c) Normen, insbesondere Toleranznormen, anwenden
d) technische Unterlagen, insbesondere Reparatur- und
Betriebsanleitungen, sowie Wartungspläne, Kataloge,
Stücklisten, Tabellen und Diagramme lesen und
umsetzen
e) Betriebs- und Arbeitsanweisungen lesen und anwen-
den
f) Arbeitsabläufe dokumentieren
g) digitale sowie analoge Informationsquellen nutzen
h) Kommunikation mit vorausgehenden und nachfolgen-
den Organisationseinheiten sicherstellen
i) digitale Medien für das Lernen und Arbeiten im
betrieblichen Alltag selbstständig nutzen
10  
3 Anwenden, Überwachen und
Sicherstellen von Verfahren
der Glaserzeugung, der
Glasherstellung und der
Glasweiterverarbeitung
(§ 4 Absatz 2 Nummer 3)
a) Glasgemenge aufbereiten, Rohstoffe nach vorgege-
benen Rezepten mischen und zur Glasschmelzanlage
transportieren
b) Betriebsdaten einstellen, eingeben und überwachen
c) Schmelzprozess überwachen
4  
d) Glasprodukte nach betriebsspezifischen Fertigungs-
verfahren herstellen
e) Prozess der Formgebung und Entspannung über-
wachen und den Ablauf sicherstellen
f) Produktendbearbeitungsverfahren unter besonderer
Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsaspekten
anwenden
 10
4 Transportieren und Lagern
von Roh- und Hilfsstoffen
sowie von Glaserzeugnissen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 4)
a) eingehende Rohstoffe überprüfen und bewerten
b) Transport und Lagerung der Betriebs- und Hilfsstoffe
sowie der Glaserzeugnisse sicherstellen
c) Störungen im Materialfluss erkennen und Maßnah-
men zu deren Beseitigung einleiten sowie ergreifen
4  
d) Glasprodukte zusammenstellen und verpacken  4
5Bereitstellen von
Betriebsmitteln
(§ 4 Absatz 2 Nummer 5)
a) Bestände an Werkstoffen, Betriebs- und Hilfsstoffen
sowie an Werkzeugen kontinuierlich überwachen und
auffüllen
b) Kontrolle der einzusetzenden Materialien in Bezug auf
die benötigten Anforderungen durchführen und
Betriebsbereitschaft von Werkzeugen überprüfen
c) Prinzipien der Nachhaltigkeit bei der Auswahl und
Nutzung von Werkstoffen und Hilfsstoffen anwenden,
um Ressourcen zu schonen und Abfall zu minimieren
d) Sicherheitsvorschriften im Umgang mit Werkstoffen,
Betriebs- und Hilfsstoffen sowie mit Werkzeugen
einhalten und überwachen
4 
6 Warten und Pflegen von
Betriebsmitteln in der
laufenden Produktion
(§ 4 Absatz 2 Nummer 6)
a) Reinigungs- und Inspektionsarbeiten durchführen
b) Ergebnisse von Reinigungs-, Wartungs- und Inspek-
tionsarbeiten bewerten und nach betrieblichen Vor-
gaben dokumentieren
c) digitale und analoge Diagnosemittel zur Überwachung
und Analyse des Zustands der Betriebsmittel nutzen
d) Sicherheits- und Schutzeinrichtungen überprüfen und
Störungen beseitigen oder Beseitigung veranlassen
4  
e) Sicherheitsvorschriften berücksichtigen und einhalten,
persönliche Schutzausrüstung einsetzen und Maß-
nahmen zum Arbeits-, Gesundheits- und Umwelt-
schutz sowie zur Nachhaltigkeit ergreifen
f) Wartungsarbeiten an Maschinen und Anlagen durch-
führen, um deren Betriebsbereitschaft nach Plan
sicherzustellen
g) Störungen und Defekte an Produktionsanlagen
erkennen und beseitigen
 6
7Anwenden von manuellen
und maschinellen Verfahren
zur Metallbearbeitung
(§ 4 Absatz 2 Nummer 7)
a) Maschinen und Arbeitsplätze für den Arbeitsprozess
in der Metallbearbeitung vorbereiten
b) Werkstoffe manuell und maschinell bearbeiten, ins-
besondere durch Bohren, Feilen, Gewindeschneiden
und Sägen
c) Werkstücke durch Messen und Lehren auf Maß-
genauigkeit prüfen
d) Bleche, Rohre und Profile kaltumformen und fügen
e) lösbare Verbindungen kraft- und formschlüssig mittels
Schrauben herstellen und sichern
8  
8Anwenden von
elektrotechnischen
Grundkenntnissen sowie
Erkennen elektrischer
Gefahren und Einleiten von
Maßnahmen zur
Gefahrenbeseitigung
(§ 4 Absatz 2 Nummer 8)
a) Sicherheitsvorschriften über das Arbeiten an
elektrischen Systemen anwenden
b) mit Kleinspannung betriebene elektrische Bau-
gruppen sowie Komponenten installieren und prüfen
 4
9 Montieren von Baugruppen
und Komponenten sowie
Durchführen der
Funktionsprüfungen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 9)
a) Baugruppen und Komponenten nach technischen
Unterlagen zur Montage vorbereiten
b) Baugruppen und Komponenten unter Beachtung der
Maßtoleranzen passen sowie durch Messen, Lehren
und Sichtprüfen funktionsgerecht ausrichten und Lage
sichern
c) Baugruppen und Komponenten unter Berücksichti-
gung von Sicherheitsvorschriften montieren, dabei
Maßnahmen zum Umweltschutz und zur Nachhaltig-
keit ergreifen
6 
10 Überprüfen von
Betriebsmitteln im
Wartungszustand sowie
Durchführen und
Veranlassen von
Instandhaltungsarbeiten
(§ 4 Absatz 2 Nummer 10)
a) Sicherheitsvorschriften berücksichtigen und einhalten,
persönliche Schutzausrüstung einsetzen und Maß-
nahmen zum Arbeits-, Gesundheits- und Umwelt-
schutz sowie zur Nachhaltigkeit ergreifen
b) Wartungsarbeiten an Maschinen und Anlagen durch-
führen, um deren Betriebsbereitschaft nach Plan
sicherzustellen
c) Reinigungs- und Inspektionsarbeiten durchführen
d) Ergebnisse von Reinigungs-, Wartungs- und Inspek-
tionsarbeiten bewerten und nach betrieblichen
Vorgaben dokumentieren
e) Betriebsstoffe, insbesondere Öle, Kühl- und Schmier-
stoffe, nach Vorgaben auffüllen, wechseln, sammeln
und entsorgen
f) Sicherheits- und Schutzeinrichtungen überprüfen und
Störungen beseitigen oder Beseitigung veranlassen
12  
g) Störungen und Defekte an Produktionsanlagen
erkennen und beseitigen
h) digitale und analoge Diagnosemittel zur Überwachung
und Analyse des Zustands der Betriebsmittel nutzen
i) Produktionsanlagen und Fertigungssysteme inspizie-
ren und Verschleißteile im Rahmen der vorbeugen-
den Instandhaltung austauschen oder Austausch
veranlassen
 6
11Anwenden von Mess-,
Steuerungs- und
Regelungstechnik
(§ 4 Absatz 2 Nummer 11)
a) fluidische, insbesondere pneumatische, Schaltungen
nach Angaben, Vorschriften, Zeichnungsvorlagen
und Schaltplänen aufbauen, anschließen, prüfen und
in Betrieb nehmen
b) fluidische, insbesondere pneumatische, Komponen-
ten und deren Funktion anhand von industriellen
Kennungen unterscheiden, auswählen und in den
Steuer- und Regelkreis installieren
c) digitale und analoge Messwerte erfassen und
protokollieren
d) Störungen erkennen und Maßnahmen zu ihrer
Beseitigung einleiten
4  
  e) elektronische und fluidische, insbesondere elektro-
pneumatische, Schaltungen nach Angaben, Vor-
schriften, Zeichnungsvorlagen und Schaltplänen auf-
bauen, anschließen, prüfen und in Betrieb nehmen
f) elektronische und fluidische, insbesondere elektro-
pneumatische, Komponenten und deren Funktion
anhand von industriellen Kennungen unterscheiden,
auswählen und in den Steuer- und Regelkreis instal-
lieren
g) Regelungen und Steuerungen im Produktionsprozess
prüfen und Parameter nach Vorgaben anpassen
h) Prozesse mit Prozessleitsystemen überwachen und
Parameter nach Vorgaben anpassen
 4
12 Einrichten, Umrüsten und
Prüfen von Betriebsmitteln
sowie Herstellen der
Betriebsbereitschaft
(§ 4 Absatz 2 Nummer 12)
a) Werkzeuge und Anlagenteile für formgebende
Verfahren einrichten und einstellen
b) Werkzeuge und Anlagenteile zur Qualitätsprüfung und
Verpackung einrichten und einstellen
c) die Gesamtfunktion beeinflussende Einzelfunktionen,
insbesondere Beweglichkeit, Dichtigkeit, Laufruhe,
Drehfrequenz, Druck, Temperatur und Verfahrwege,
im Betriebszustand prüfen und einstellen
8 
d) das Zusammenwirken von verknüpften Funktionen bei
verketteten Baugruppen sowie die Gesamtfunktion
der Anlage nach Vorgabe prüfen und einstellen
e) Betriebsbereitschaft der Anlage sicherstellen durch
Prüfung, insbesondere der Montage von Komponen-
ten sowie durch Schmierung, Kühlung, Energie-
versorgung und Entsorgung, und dabei Maßnahmen
zum Arbeits-, Gesundheits- und Umweltschutz sowie
zur Nachhaltigkeit ergreifen
f) Prozessablauf bis zur Betriebsbereitschaft der Anlage
überwachen sowie Programme und Parameter
anpassen
g) mechanische und elektrische Sicherheitseinrichtun-
gen und Meldesysteme auf ihre Wirksamkeit prüfen
h) Maschinen und Produktionsanlagen in Betrieb neh-
men
 12
13 Bedienen, Steuern und
Regeln von Produktions-
anlagen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 13)
a) Produktionsanlagen und Produktionsablauf, ins-
besondere Mess-, Steuer- und Regeleinrichtungen,
überwachen
b) digitale und analoge Kommunikation zwischen Be-
triebsteilen sicherstellen
4  
c) Störungen an Produktionsanlagen feststellen, ein-
grenzen, beheben und dokumentieren
d) Produktionsanlage nach Stillstand wieder in Betrieb
nehmen
e) Parameter an Produktionsanlagen zur Einhaltung von
Spezifikationen anpassen
f) im digital vernetzten Betrieb selbstorganisiert arbeiten
und digitale Kommunikationsmittel einsetzen
g) Software-Applikationen des Betriebes mit mobilen und
stationären Arbeitsmitteln einsetzen
 16
14 Analysieren von Glasfehlern
und Einleiten von
Maßnahmen zur
Fehlervermeidung
(§ 4 Absatz 2 Nummer 14)
a) regelmäßige Qualitätskontrollen nach Spezifikationen
am Produkt während und nach der Produktion
durchführen, um Fehler frühzeitig zu erkennen, zu
dokumentieren und Gegenmaßnahmen einzuleiten
b) Glasfehler, insbesondere Blasen, Einschlüsse, Risse
sowie Spannungen, mithilfe visueller Inspektion und
Diagnosetechniken identifizieren und klassifizieren
c) Glasprodukte mittels einer Lichtquelle visuell prüfen
d) Produktionsprozesse, Rohstoffe und Umgebungs-
bedingungen analysieren, um Ursachen von Glas-
fehlern zu erkennen, diese zu dokumentieren und
Gegenmaßnahmen einzuleiten
 6


Abschnitt B: integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

Lfd.
Nr.
BerufsbildpositionenFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zeitliche Zuordnung
1234
1Organisation des
Ausbildungsbetriebes,
Berufsbildung sowie Arbeits-
und Tarifrecht
(§ 4 Absatz 3 Nummer 1)
a) den Aufbau und die grundlegenden Arbeits- und
Geschäftsprozesse des Ausbildungsbetriebes erläu-
tern
b) Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag
sowie Dauer und Beendigung des Ausbildungsver-
hältnisses erläutern und Aufgaben der im System
der dualen Berufsausbildung Beteiligten beschreiben
c) die Bedeutung, die Funktion und die Inhalte der
Ausbildungsordnung und des betrieblichen Aus-
bildungsplans erläutern sowie zu deren Umsetzung
beitragen
d) die für den Ausbildungsbetrieb geltenden arbeits-,
sozial-, tarif- und mitbestimmungsrechtlichen Vor-
schriften erläutern
e) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs-
verfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen
Organe des Ausbildungsbetriebes erläutern
f) Beziehungen des Ausbildungsbetriebs und seiner
Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen und Ge-
werkschaften erläutern
g) Positionen der eigenen Entgeltabrechnung erläutern
h) wesentliche Inhalte von Arbeitsverträgen erläutern
i) Möglichkeiten des beruflichen Aufstiegs und der
beruflichen Weiterentwicklung erläutern
2Sicherheit und Gesundheit
bei der Arbeit
(§ 4 Absatz 3 Nummer 2)
a) Rechte und Pflichten aus den berufsbezogenen
Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften
kennen und diese Vorschriften anwenden
b) Gefährdungen von Sicherheit und Gesundheit am
Arbeitsplatz und auf dem Arbeitsweg prüfen und
beurteilen
c) sicheres und gesundheitsgerechtes Arbeiten erläutern
d) technische und organisatorische Maßnahmen zur
Vermeidung von Gefährdungen sowie von psy-
chischen und physischen Belastungen für sich und
andere, auch präventiv, ergreifen
  e) ergonomische Arbeitsweisen beachten und anwenden
f) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben und erste
Maßnahmen bei Unfällen einleiten
g) betriebsbezogene Vorschriften des vorbeugenden
Brandschutzes anwenden, Verhaltensweisen bei
Bränden beschreiben und erste Maßnahmen zur
Brandbekämpfung ergreifen
während
der gesamten
Ausbildung
3Umweltschutz und
Nachhaltigkeit
(§ 4 Absatz 3 Nummer 3)
a) Möglichkeiten zur Vermeidung betriebsbedingter
Belastungen für Umwelt und Gesellschaft im eigenen
Aufgabenbereich erkennen und zu deren Weiter-
entwicklung beitragen
b) bei Arbeitsprozessen und im Hinblick auf Produkte,
Waren oder Dienstleistungen Materialien und Energie
unter wirtschaftlichen, umweltverträglichen und
sozialen Gesichtspunkten der Nachhaltigkeit nutzen
c) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des
Umweltschutzes einhalten
d) Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer
umweltschonenden Wiederverwertung oder Ent-
sorgung zuführen
e) Vorschläge für nachhaltiges Handeln für den eigenen
Arbeitsbereich entwickeln
f) unter Einhaltung betrieblicher Regelungen im Sinne
einer ökonomischen, ökologischen und sozial nach-
haltigen Entwicklung zusammenarbeiten und adres-
satengerecht kommunizieren
4 Digitalisierte Arbeitswelt
(§ 4 Absatz 3 Nummer 4)
a) mit eigenen und betriebsbezogenen Daten sowie mit
Daten Dritter umgehen und dabei die Vorschriften
zum Datenschutz und zur Datensicherheit einhalten
b) Risiken bei der Nutzung von digitalen Medien und
informationstechnischen Systemen einschätzen und
bei deren Nutzung betriebliche Regelungen einhalten
c) ressourcenschonend, adressatengerecht und effizient
kommunizieren sowie Kommunikationsergebnisse
dokumentieren
d) Störungen in Kommunikationsprozessen erkennen
und zu ihrer Lösung beitragen
e) Informationen in digitalen Netzen recherchieren und
aus digitalen Netzen beschaffen sowie Informationen,
auch fremde, prüfen, bewerten und auswählen
f) Lern- und Arbeitstechniken sowie Methoden des
selbstgesteuerten Lernens anwenden, digitale Lern-
medien nutzen und Erfordernisse des lebensbe-
gleitenden Lernens erkennen und ableiten
g) Aufgaben zusammen mit Beteiligten, einschließlich
der Beteiligten anderer Arbeits- und Geschäfts-
bereiche, auch unter Nutzung digitaler Medien, pla-
nen, bearbeiten und gestalten
h) Wertschätzung anderer unter Berücksichtigung
gesellschaftlicher Vielfalt praktizieren
Lfd.
Nr.
Berufsbildpositionen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 18.
Monat
19. bis 36.
Monat
1234
5 Anwenden von
Qualitätsmanagement
(§ 4 Absatz 3 Nummer 5)
a) Prüfarten und Prüfmittel nach Normen und
Spezifikationen auswählen und anwenden
b) Kontrollieren und Beurteilen von Ergebnissen sowie
Einleiten von Korrekturmaßnahmen
c) Prüfergebnisse auswerten und qualitätssichernde
Verfahren anwenden
d) Methoden und Instrumente des Qualitätsmanage-
ments zur kontinuierlichen Verbesserung im eigenen
Arbeitsbereich anwenden und einsetzen
4  
e) Normen und Spezifikationen zur Sicherung der Pro-
duktqualität einhalten
f) Ursachen von Fehlern und Qualitätsmängeln syste-
matisch suchen, beseitigen und dokumentieren
g) qualitätssichernde Maßnahmen dem Produktions-
prozess zuordnen
 2