Tools:
Update via:
Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.08.2026
Verordnung über die Berufsausbildung zum Verfahrensmechaniker Glastechnik und zur Verfahrensmechanikerin Glastechnik (Verfahrensmechaniker-Glastechnik-Ausbildungsverordnung - VerfGlasAusbV)
Artikel 1 V. v. 16.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 336
Geltung ab 01.08.2026; FNA: 806-22-1-165 Berufliche Bildung
|
Geltung ab 01.08.2026; FNA: 806-22-1-165 Berufliche Bildung
|
Eingangsformel *
---
- *
- Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsverordnung im Sinne des § 4 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsverordnung und der damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden im amtlichen Teil des Bundesanzeigers veröffentlicht.
Abschnitt 1 Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung
§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Der Ausbildungsberuf mit der Berufsbezeichnung des Verfahrensmechanikers Glastechnik und der Verfahrensmechanikerin Glastechnik wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.
§ 2 Dauer der Berufsausbildung
Die Berufsausbildung dauert drei Jahre.
§ 3 Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan
§ 3 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
(2) Von der Organisation der Berufsausbildung, wie sie im Ausbildungsrahmenplan vorgegeben ist, darf von den Ausbildenden abgewichen werden, wenn und soweit betriebspraktische Besonderheiten oder Gründe, die in der Person des oder der Auszubildenden liegen, die Abweichung erfordern.
(3) 1Die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen von den Ausbildenden so vermittelt werden, dass die Auszubildenden die berufliche Handlungsfähigkeit nach § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes erlangen. 2Die berufliche Handlungsfähigkeit schließt insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren bei der Ausübung der beruflichen Aufgaben ein.
§ 4 Struktur der Berufsausbildung und Ausbildungsberufsbild
§ 4 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) 1Die Berufsausbildung gliedert sich in:
- 1.
- berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
- 2.
- integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
(2) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
- 1.
- Planen und Optimieren von Produktions- und Arbeitsabläufen,
- 2.
- Anwenden betrieblicher und technischer Kommunikation,
- 3.
- Anwenden, Überwachen und Sicherstellen von Verfahren der Glaserzeugung, der Glasherstellung und der Glasweiterverarbeitung,
- 4.
- Transportieren und Lagern von Roh- und Hilfsstoffen sowie von Glaserzeugnissen,
- 5.
- Bereitstellen von Betriebsmitteln,
- 6.
- Warten und Pflegen von Betriebsmitteln in der laufenden Produktion,
- 7.
- Anwenden von manuellen und maschinellen Verfahren zur Metallbearbeitung,
- 8.
- Anwenden von elektrotechnischen Grundkenntnissen sowie Erkennen elektrischer Gefahren und Einleiten von Maßnahmen zur Gefahrenbeseitigung,
- 9.
- Montieren von Baugruppen und Komponenten sowie Durchführen der Funktionsprüfungen,
- 10.
- Überprüfen von Betriebsmitteln im Wartungszustand sowie Durchführen und Veranlassen von Instandhaltungsarbeiten,
- 11.
- Anwenden von Mess-, Steuerungs- und Regelungstechnik,
- 12.
- Einrichten, Umrüsten und Prüfen von Betriebsmitteln sowie Herstellen der Betriebsbereitschaft,
- 13.
- Bedienen, Steuern und Regeln von Produktionsanlagen sowie
- 14.
- Analysieren von Glasfehlern und Einleiten von Maßnahmen zur Fehlervermeidung.
(3) Die Berufsbildpositionen der integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
- 1.
- Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,
- 2.
- Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit,
- 3.
- Umweltschutz und Nachhaltigkeit,
- 4.
- digitalisierte Arbeitswelt sowie
- 5.
- Anwenden von Qualitätsmanagement.
(4) 1Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der in den Absätzen 2 und 3 genannten Berufsbildpositionen sind in einem der folgenden Einsatzgebiete zu vermitteln:
- 1.
- Flachglas und
- 2.
- Hohlglas.
§ 5 Ausbildungsplan
Die Ausbildenden haben vor Beginn der Berufsausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans für jeden Auszubildenden und für jede Auszubildende einen Ausbildungsplan zu erstellen.
Abschnitt 2 Abschlussprüfung
§ 6 Aufteilung in zwei Teile; Zeiträume
(1) Die Abschlussprüfung besteht aus Teil 1 und Teil 2.
(2) Teil 1 soll im vierten Ausbildungshalbjahr stattfinden.
(3) Teil 2 findet am Ende der Berufsausbildung statt.
(4) Den jeweiligen konkreten Zeitraum für Teil 1 und Teil 2 legt die zuständige Stelle fest.
§ 7 Inhalt des Teiles 1
Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf
- 1.
- die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten 18 Monate genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
- 2.
- den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
§ 8 Prüfungsbereiche des Teiles 1
Teil 1 der Abschlussprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:
- 1.
- „Glaserzeugung" und
- 2.
- „Mechanische Grundlagen".
§ 9 Prüfungsbereich „Glaserzeugung"
(1) Im Prüfungsbereich „Glaserzeugung" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
- Arbeitsaufträge zu prüfen und Arbeitsschritte zu planen,
- 2.
- die persönliche Schutzausrüstung tätigkeitsbezogen auszuwählen und diese Auswahl zu begründen,
- 3.
- Rohstoffe, unter Berücksichtigung der Glaseigenschaften, für einen bestimmten Verwendungszweck auszuwählen,
- 4.
- Aufbau und Funktion von technischen Einrichtungen für die Glaserzeugung visuell darzustellen und zu beschreiben,
- 5.
- Maßnahmen zur Qualitätssicherung, zur Wirtschaftlichkeit und zur Nachhaltigkeit sowie zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit und zum Brandschutz zu ergreifen und zu begründen sowie
- 6.
- wesentliche fachliche Zusammenhänge aufzuzeigen und seine Vorgehensweise zu begründen.
(2) 1Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten. 2Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.
§ 10 Prüfungsbereich „Mechanische Grundlagen"
(1) Im Prüfungsbereich „Mechanische Grundlagen" besteht die Prüfung aus zwei Teilen.
(2) 1Im ersten Teil hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
- Arbeitsaufträge zu prüfen,
- 2.
- Arbeitsschritte zu planen,
- 3.
- Arbeitsplätze einzurichten,
- 4.
- die persönliche Schutzausrüstung tätigkeitsbezogen auszuwählen und diese Auswahl zu begründen,
- 5.
- Werkzeuge, Maschinen und Anlagen zur Metallbearbeitung sowie Mess- und Prüfmittel unter Berücksichtigung von Werkstoffen und Bearbeitungsverfahren auftragsbezogen auszuwählen und vorzubereiten,
- 6.
- Grundlagen der maschinellen und manuellen Metallbearbeitung anzuwenden,
- 7.
- Mess- und Prüfprotokolle anzufertigen und Arbeitsergebnisse zu dokumentieren sowie
- 8.
- Maßnahmen zur Qualitätssicherung, zur Wirtschaftlichkeit und zur Nachhaltigkeit sowie zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit umzusetzen.
(3) 1Im zweiten Teil hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
- Arbeitsaufträge zu prüfen,
- 2.
- Arbeitsschritte zu planen,
- 3.
- Arbeitsplätze einzurichten,
- 4.
- die persönliche Schutzausrüstung tätigkeitsbezogen auszuwählen und diese Auswahl zu begründen,
- 5.
- pneumatische Steuerungen nach Vorgabe zu planen,
- 6.
- pneumatische Steuerungen aufzubauen,
- 7.
- pneumatische Steuerungen in Betrieb zu nehmen,
- 8.
- Abweichungen in der Funktion der pneumatischen Steuerung zu erkennen und Korrekturmaßnahmen zu ihrer Beseitigung zu ergreifen,
- 9.
- Prüfprotokolle anzufertigen und Arbeitsergebnisse zu dokumentieren sowie
- 10.
- Maßnahmen zur Qualitätssicherung, zur Wirtschaftlichkeit und zur Nachhaltigkeit sowie zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit umzusetzen.
(4) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten:
- 1.
- die Bewertung für den ersten Teil mit 40 Prozent und
- 2.
- die Bewertung für den zweiten Teil mit 60 Prozent.
§ 11 Inhalt des Teiles 2
(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf
- 1.
- die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
- 2.
- den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
(2) In Teil 2 der Abschlussprüfung sollen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Abschlussprüfung waren, nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der beruflichen Handlungsfähigkeit erforderlich ist.
§ 12 Prüfungsbereiche des Teiles 2
Teil 2 der Abschlussprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:
- 1.
- „Herstellung von Glaserzeugnissen",
- 2.
- „Betrieb von Produktionsanlagen" und
- 3.
- „Wirtschafts- und Sozialkunde".
§ 13 Prüfungsbereich „Herstellung von Glaserzeugnissen"
(1) Im Prüfungsbereich „Herstellung von Glaserzeugnissen" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
- Arbeitsaufträge zu analysieren,
- 2.
- technische Zeichnungen und Unterlagen zu lesen, auszuwerten und anzuwenden,
- 3.
- den Arbeitsprozess zu planen und notwendige Berechnungen durchzuführen,
- 4.
- Fertigungsverfahren sowie Werkzeuge, Maschinen und Anlagen unter Berücksichtigung ihres Aufbaus und ihrer Funktion auszuwählen,
- 5.
- Verfahren zur Herstellung von Hohlglaserzeugnissen zu erläutern,
- 6.
- Verfahren zur Herstellung von Flachglaserzeugnissen zu erläutern,
- 7.
- die Überwachung, Steuerung und Optimierung von Fertigungsprozessen auf der Grundlage von prozess- und produktbezogenen Daten zu beschreiben,
- 8.
- Maßnahmen zur Qualitätssicherung, zur Wirtschaftlichkeit und zur Nachhaltigkeit sowie zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit umzusetzen sowie
- 9.
- wesentliche fachliche Zusammenhänge aufzuzeigen und seine Vorgehensweise zu begründen.
(2) 1Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten. 2Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 150 Minuten.
§ 14 Prüfungsbereich „Betrieb von Produktionsanlagen"
(1) Im Prüfungsbereich „Betrieb von Produktionsanlagen" besteht die Prüfung aus zwei Teilen.
(2) 1Im ersten Teil hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
- die persönliche Schutzausrüstung tätigkeitsbezogen auszuwählen und diese Auswahl zu begründen,
- 2.
- Produktionsanlagen einzurichten,
- 3.
- Produktionsanlagen zu überwachen,
- 4.
- Abweichungen in der Funktion der Produktionsanlagen zu erkennen und Korrekturmaßnahmen zu ihrer Beseitigung zu ergreifen,
- 5.
- die Qualität der Glaserzeugnisse sicherzustellen,
- 6.
- Maßnahmen zur Qualitätssicherung, zur Wirtschaftlichkeit und zur Nachhaltigkeit sowie zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit umzusetzen sowie
- 7.
- wesentliche fachliche Zusammenhänge aufzuzeigen und seine Vorgehensweise zu begründen.
- 1.
- der einen Arbeitsprobe: Umrüsten, Einrichten und Inbetriebnahme einer Anlage zur Herstellung eines Glaserzeugnisses sowie
- 2.
- der anderen Arbeitsprobe: Sichern der Produktqualität im Rahmen einer Produktspezifikation.
(3) 1Im zweiten Teil hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
- die persönliche Schutzausrüstung tätigkeitsbezogen auszuwählen und diese Auswahl zu begründen,
- 2.
- elektropneumatische Steuerungen aufzubauen,
- 3.
- elektropneumatische Steuerungen in Betrieb zu nehmen,
- 4.
- Abweichungen in der Funktion der elektropneumatischen Steuerung zu erkennen und Korrekturmaßnahmen zu ihrer Beseitigung zu ergreifen,
- 5.
- Maßnahmen zur Wirtschaftlichkeit und Nachhaltigkeit sowie zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit umzusetzen sowie
- 6.
- wesentliche fachliche Zusammenhänge aufzuzeigen und seine Vorgehensweise zu begründen.
(4) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten:
- 1.
- die Bewertung für den ersten Teil mit 80 Prozent, dabei sind die Bewertungen der Arbeitsproben zu gleichen Teilen zu gewichten, und
- 2.
- die Bewertung für den zweiten Teil mit 20 Prozent.
§ 15 Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde"
(1) Im Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.
(2) 1Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten. 2Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
§ 16 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung
(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
- 1.
- „Glaserzeugung" mit 10 Prozent,
- 2.
- „Mechanische Grundlagen" mit 20 Prozent,
- 3.
- „Herstellung von Glaserzeugnissen" mit 30 Prozent,
- 4.
- „Betrieb von Produktionsanlagen" mit 30 Prozent sowie
- 5.
- „Wirtschafts- und Sozialkunde" mit 10 Prozent.
(2) 1Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen - auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 17 - wie folgt bewertet worden sind:
- 1.
- im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend",
- 2.
- im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend",
- 3.
- im Prüfungsbereich „Herstellung von Glaserzeugnissen" mit mindestens „ausreichend",
- 4.
- in mindestens einem weiteren Prüfungsbereich von Teil 2 mit mindestens „ausreichend" und
- 5.
- in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend".
§ 17 Mündliche Ergänzungsprüfung
§ 17 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Der Prüfling kann in nur einem Prüfungsbereich eine mündliche Ergänzungsprüfung beantragen.
(2) 1Dem Antrag ist stattzugeben,
- 1.
- wenn er für einen der folgenden Prüfungsbereiche gestellt worden ist:
- a)
- „Herstellung von Glaserzeugnissen" oder
- b)
- „Wirtschafts- und Sozialkunde",
- 2.
- wenn der im Antrag benannte Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend" bewertet worden ist und
- 3.
- wenn die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.
(3) Die mündliche Ergänzungsprüfung soll 15 Minuten dauern.
(4) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis der schriftlich zu bearbeitenden Aufgaben und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.
Anlage (zu § 3 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Verfahrensmechaniker Glastechnik und zur Verfahrensmechanikerin Glastechnik
Abschnitt A: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Abschnitt B: integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
| Lfd. Nr. | Berufsbildpositionen | Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im | |
| 1. bis 18. Monat | 19. bis 36. Monat | |||
| 1 | 2 | 3 | 4 | |
| 1 | Planen und Optimieren von Produktions- und Arbeitsabläufen (§ 4 Absatz 2 Nummer 1) | a) Arbeitsaufträge prüfen b) Arbeitsabläufe und Arbeitsschritte unter Berücksichti- gung nachhaltiger und technischer Gesichtspunkte auftragsbezogen festlegen und optimieren c) erforderliche Werkzeuge auswählen d) Hilfs- und Prüfmittel bestimmen und vorbereiten e) Arbeitsplätze einrichten | 6 | |
| f) Materialfluss, Ersatzteile, Arbeitszeit und technische Prüfungen betriebsspezifisch dokumentieren g) Maschinen und Anlagen für den Arbeitsprozess vorbereiten | 8 | |||
| 2 | Anwenden betrieblicher und technischer Kommunikation (§ 4 Absatz 2 Nummer 2) | a) Informationen beschaffen und bewerten; deutsche sowie englische Fachausdrücke anwenden b) Teil- und Gruppenzeichnungen lesen und umsetzen sowie Skizzen und Stücklisten anfertigen c) Normen, insbesondere Toleranznormen, anwenden d) technische Unterlagen, insbesondere Reparatur- und Betriebsanleitungen, sowie Wartungspläne, Kataloge, Stücklisten, Tabellen und Diagramme lesen und umsetzen e) Betriebs- und Arbeitsanweisungen lesen und anwen- den f) Arbeitsabläufe dokumentieren g) digitale sowie analoge Informationsquellen nutzen h) Kommunikation mit vorausgehenden und nachfolgen- den Organisationseinheiten sicherstellen i) digitale Medien für das Lernen und Arbeiten im betrieblichen Alltag selbstständig nutzen | 10 | |
| 3 | Anwenden, Überwachen und Sicherstellen von Verfahren der Glaserzeugung, der Glasherstellung und der Glasweiterverarbeitung (§ 4 Absatz 2 Nummer 3) | a) Glasgemenge aufbereiten, Rohstoffe nach vorgege- benen Rezepten mischen und zur Glasschmelzanlage transportieren b) Betriebsdaten einstellen, eingeben und überwachen c) Schmelzprozess überwachen | 4 | |
| d) Glasprodukte nach betriebsspezifischen Fertigungs- verfahren herstellen e) Prozess der Formgebung und Entspannung über- wachen und den Ablauf sicherstellen f) Produktendbearbeitungsverfahren unter besonderer Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsaspekten anwenden | 10 | |||
| 4 | Transportieren und Lagern von Roh- und Hilfsstoffen sowie von Glaserzeugnissen (§ 4 Absatz 2 Nummer 4) | a) eingehende Rohstoffe überprüfen und bewerten b) Transport und Lagerung der Betriebs- und Hilfsstoffe sowie der Glaserzeugnisse sicherstellen c) Störungen im Materialfluss erkennen und Maßnah- men zu deren Beseitigung einleiten sowie ergreifen | 4 | |
| d) Glasprodukte zusammenstellen und verpacken | 4 | |||
| 5 | Bereitstellen von Betriebsmitteln (§ 4 Absatz 2 Nummer 5) | a) Bestände an Werkstoffen, Betriebs- und Hilfsstoffen sowie an Werkzeugen kontinuierlich überwachen und auffüllen b) Kontrolle der einzusetzenden Materialien in Bezug auf die benötigten Anforderungen durchführen und Betriebsbereitschaft von Werkzeugen überprüfen c) Prinzipien der Nachhaltigkeit bei der Auswahl und Nutzung von Werkstoffen und Hilfsstoffen anwenden, um Ressourcen zu schonen und Abfall zu minimieren d) Sicherheitsvorschriften im Umgang mit Werkstoffen, Betriebs- und Hilfsstoffen sowie mit Werkzeugen einhalten und überwachen | 4 | |
| 6 | Warten und Pflegen von Betriebsmitteln in der laufenden Produktion (§ 4 Absatz 2 Nummer 6) | a) Reinigungs- und Inspektionsarbeiten durchführen b) Ergebnisse von Reinigungs-, Wartungs- und Inspek- tionsarbeiten bewerten und nach betrieblichen Vor- gaben dokumentieren c) digitale und analoge Diagnosemittel zur Überwachung und Analyse des Zustands der Betriebsmittel nutzen d) Sicherheits- und Schutzeinrichtungen überprüfen und Störungen beseitigen oder Beseitigung veranlassen | 4 | |
| e) Sicherheitsvorschriften berücksichtigen und einhalten, persönliche Schutzausrüstung einsetzen und Maß- nahmen zum Arbeits-, Gesundheits- und Umwelt- schutz sowie zur Nachhaltigkeit ergreifen f) Wartungsarbeiten an Maschinen und Anlagen durch- führen, um deren Betriebsbereitschaft nach Plan sicherzustellen g) Störungen und Defekte an Produktionsanlagen erkennen und beseitigen | 6 | |||
| 7 | Anwenden von manuellen und maschinellen Verfahren zur Metallbearbeitung (§ 4 Absatz 2 Nummer 7) | a) Maschinen und Arbeitsplätze für den Arbeitsprozess in der Metallbearbeitung vorbereiten b) Werkstoffe manuell und maschinell bearbeiten, ins- besondere durch Bohren, Feilen, Gewindeschneiden und Sägen c) Werkstücke durch Messen und Lehren auf Maß- genauigkeit prüfen d) Bleche, Rohre und Profile kaltumformen und fügen e) lösbare Verbindungen kraft- und formschlüssig mittels Schrauben herstellen und sichern | 8 | |
| 8 | Anwenden von elektrotechnischen Grundkenntnissen sowie Erkennen elektrischer Gefahren und Einleiten von Maßnahmen zur Gefahrenbeseitigung (§ 4 Absatz 2 Nummer 8) | a) Sicherheitsvorschriften über das Arbeiten an elektrischen Systemen anwenden b) mit Kleinspannung betriebene elektrische Bau- gruppen sowie Komponenten installieren und prüfen | 4 | |
| 9 | Montieren von Baugruppen und Komponenten sowie Durchführen der Funktionsprüfungen (§ 4 Absatz 2 Nummer 9) | a) Baugruppen und Komponenten nach technischen Unterlagen zur Montage vorbereiten b) Baugruppen und Komponenten unter Beachtung der Maßtoleranzen passen sowie durch Messen, Lehren und Sichtprüfen funktionsgerecht ausrichten und Lage sichern c) Baugruppen und Komponenten unter Berücksichti- gung von Sicherheitsvorschriften montieren, dabei Maßnahmen zum Umweltschutz und zur Nachhaltig- keit ergreifen | 6 | |
| 10 | Überprüfen von Betriebsmitteln im Wartungszustand sowie Durchführen und Veranlassen von Instandhaltungsarbeiten (§ 4 Absatz 2 Nummer 10) | a) Sicherheitsvorschriften berücksichtigen und einhalten, persönliche Schutzausrüstung einsetzen und Maß- nahmen zum Arbeits-, Gesundheits- und Umwelt- schutz sowie zur Nachhaltigkeit ergreifen b) Wartungsarbeiten an Maschinen und Anlagen durch- führen, um deren Betriebsbereitschaft nach Plan sicherzustellen c) Reinigungs- und Inspektionsarbeiten durchführen d) Ergebnisse von Reinigungs-, Wartungs- und Inspek- tionsarbeiten bewerten und nach betrieblichen Vorgaben dokumentieren e) Betriebsstoffe, insbesondere Öle, Kühl- und Schmier- stoffe, nach Vorgaben auffüllen, wechseln, sammeln und entsorgen f) Sicherheits- und Schutzeinrichtungen überprüfen und Störungen beseitigen oder Beseitigung veranlassen | 12 | |
| g) Störungen und Defekte an Produktionsanlagen erkennen und beseitigen h) digitale und analoge Diagnosemittel zur Überwachung und Analyse des Zustands der Betriebsmittel nutzen i) Produktionsanlagen und Fertigungssysteme inspizie- ren und Verschleißteile im Rahmen der vorbeugen- den Instandhaltung austauschen oder Austausch veranlassen | 6 | |||
| 11 | Anwenden von Mess-, Steuerungs- und Regelungstechnik (§ 4 Absatz 2 Nummer 11) | a) fluidische, insbesondere pneumatische, Schaltungen nach Angaben, Vorschriften, Zeichnungsvorlagen und Schaltplänen aufbauen, anschließen, prüfen und in Betrieb nehmen b) fluidische, insbesondere pneumatische, Komponen- ten und deren Funktion anhand von industriellen Kennungen unterscheiden, auswählen und in den Steuer- und Regelkreis installieren c) digitale und analoge Messwerte erfassen und protokollieren d) Störungen erkennen und Maßnahmen zu ihrer Beseitigung einleiten | 4 | |
| e) elektronische und fluidische, insbesondere elektro- pneumatische, Schaltungen nach Angaben, Vor- schriften, Zeichnungsvorlagen und Schaltplänen auf- bauen, anschließen, prüfen und in Betrieb nehmen f) elektronische und fluidische, insbesondere elektro- pneumatische, Komponenten und deren Funktion anhand von industriellen Kennungen unterscheiden, auswählen und in den Steuer- und Regelkreis instal- lieren g) Regelungen und Steuerungen im Produktionsprozess prüfen und Parameter nach Vorgaben anpassen h) Prozesse mit Prozessleitsystemen überwachen und Parameter nach Vorgaben anpassen | 4 | |||
| 12 | Einrichten, Umrüsten und Prüfen von Betriebsmitteln sowie Herstellen der Betriebsbereitschaft (§ 4 Absatz 2 Nummer 12) | a) Werkzeuge und Anlagenteile für formgebende Verfahren einrichten und einstellen b) Werkzeuge und Anlagenteile zur Qualitätsprüfung und Verpackung einrichten und einstellen c) die Gesamtfunktion beeinflussende Einzelfunktionen, insbesondere Beweglichkeit, Dichtigkeit, Laufruhe, Drehfrequenz, Druck, Temperatur und Verfahrwege, im Betriebszustand prüfen und einstellen | 8 | |
| d) das Zusammenwirken von verknüpften Funktionen bei verketteten Baugruppen sowie die Gesamtfunktion der Anlage nach Vorgabe prüfen und einstellen e) Betriebsbereitschaft der Anlage sicherstellen durch Prüfung, insbesondere der Montage von Komponen- ten sowie durch Schmierung, Kühlung, Energie- versorgung und Entsorgung, und dabei Maßnahmen zum Arbeits-, Gesundheits- und Umweltschutz sowie zur Nachhaltigkeit ergreifen f) Prozessablauf bis zur Betriebsbereitschaft der Anlage überwachen sowie Programme und Parameter anpassen g) mechanische und elektrische Sicherheitseinrichtun- gen und Meldesysteme auf ihre Wirksamkeit prüfen h) Maschinen und Produktionsanlagen in Betrieb neh- men | 12 | |||
| 13 | Bedienen, Steuern und Regeln von Produktions- anlagen (§ 4 Absatz 2 Nummer 13) | a) Produktionsanlagen und Produktionsablauf, ins- besondere Mess-, Steuer- und Regeleinrichtungen, überwachen b) digitale und analoge Kommunikation zwischen Be- triebsteilen sicherstellen | 4 | |
| c) Störungen an Produktionsanlagen feststellen, ein- grenzen, beheben und dokumentieren d) Produktionsanlage nach Stillstand wieder in Betrieb nehmen e) Parameter an Produktionsanlagen zur Einhaltung von Spezifikationen anpassen f) im digital vernetzten Betrieb selbstorganisiert arbeiten und digitale Kommunikationsmittel einsetzen g) Software-Applikationen des Betriebes mit mobilen und stationären Arbeitsmitteln einsetzen | 16 | |||
| 14 | Analysieren von Glasfehlern und Einleiten von Maßnahmen zur Fehlervermeidung (§ 4 Absatz 2 Nummer 14) | a) regelmäßige Qualitätskontrollen nach Spezifikationen am Produkt während und nach der Produktion durchführen, um Fehler frühzeitig zu erkennen, zu dokumentieren und Gegenmaßnahmen einzuleiten b) Glasfehler, insbesondere Blasen, Einschlüsse, Risse sowie Spannungen, mithilfe visueller Inspektion und Diagnosetechniken identifizieren und klassifizieren c) Glasprodukte mittels einer Lichtquelle visuell prüfen d) Produktionsprozesse, Rohstoffe und Umgebungs- bedingungen analysieren, um Ursachen von Glas- fehlern zu erkennen, diese zu dokumentieren und Gegenmaßnahmen einzuleiten | 6 | |
Abschnitt B: integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
| Lfd. Nr. | Berufsbildpositionen | Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Zuordnung | |
| 1 | 2 | 3 | 4 | |
| 1 | Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Absatz 3 Nummer 1) | a) den Aufbau und die grundlegenden Arbeits- und Geschäftsprozesse des Ausbildungsbetriebes erläu- tern b) Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag sowie Dauer und Beendigung des Ausbildungsver- hältnisses erläutern und Aufgaben der im System der dualen Berufsausbildung Beteiligten beschreiben c) die Bedeutung, die Funktion und die Inhalte der Ausbildungsordnung und des betrieblichen Aus- bildungsplans erläutern sowie zu deren Umsetzung beitragen d) die für den Ausbildungsbetrieb geltenden arbeits-, sozial-, tarif- und mitbestimmungsrechtlichen Vor- schriften erläutern e) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs- verfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes erläutern f) Beziehungen des Ausbildungsbetriebs und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen und Ge- werkschaften erläutern g) Positionen der eigenen Entgeltabrechnung erläutern h) wesentliche Inhalte von Arbeitsverträgen erläutern i) Möglichkeiten des beruflichen Aufstiegs und der beruflichen Weiterentwicklung erläutern | ||
| 2 | Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (§ 4 Absatz 3 Nummer 2) | a) Rechte und Pflichten aus den berufsbezogenen Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften kennen und diese Vorschriften anwenden b) Gefährdungen von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz und auf dem Arbeitsweg prüfen und beurteilen c) sicheres und gesundheitsgerechtes Arbeiten erläutern d) technische und organisatorische Maßnahmen zur Vermeidung von Gefährdungen sowie von psy- chischen und physischen Belastungen für sich und andere, auch präventiv, ergreifen | ||
| e) ergonomische Arbeitsweisen beachten und anwenden f) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben und erste Maßnahmen bei Unfällen einleiten g) betriebsbezogene Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden, Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und erste Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen | während der gesamten Ausbildung | |||
| 3 | Umweltschutz und Nachhaltigkeit (§ 4 Absatz 3 Nummer 3) | a) Möglichkeiten zur Vermeidung betriebsbedingter Belastungen für Umwelt und Gesellschaft im eigenen Aufgabenbereich erkennen und zu deren Weiter- entwicklung beitragen b) bei Arbeitsprozessen und im Hinblick auf Produkte, Waren oder Dienstleistungen Materialien und Energie unter wirtschaftlichen, umweltverträglichen und sozialen Gesichtspunkten der Nachhaltigkeit nutzen c) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes einhalten d) Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Wiederverwertung oder Ent- sorgung zuführen e) Vorschläge für nachhaltiges Handeln für den eigenen Arbeitsbereich entwickeln f) unter Einhaltung betrieblicher Regelungen im Sinne einer ökonomischen, ökologischen und sozial nach- haltigen Entwicklung zusammenarbeiten und adres- satengerecht kommunizieren | ||
| 4 | Digitalisierte Arbeitswelt (§ 4 Absatz 3 Nummer 4) | a) mit eigenen und betriebsbezogenen Daten sowie mit Daten Dritter umgehen und dabei die Vorschriften zum Datenschutz und zur Datensicherheit einhalten b) Risiken bei der Nutzung von digitalen Medien und informationstechnischen Systemen einschätzen und bei deren Nutzung betriebliche Regelungen einhalten c) ressourcenschonend, adressatengerecht und effizient kommunizieren sowie Kommunikationsergebnisse dokumentieren d) Störungen in Kommunikationsprozessen erkennen und zu ihrer Lösung beitragen e) Informationen in digitalen Netzen recherchieren und aus digitalen Netzen beschaffen sowie Informationen, auch fremde, prüfen, bewerten und auswählen f) Lern- und Arbeitstechniken sowie Methoden des selbstgesteuerten Lernens anwenden, digitale Lern- medien nutzen und Erfordernisse des lebensbe- gleitenden Lernens erkennen und ableiten g) Aufgaben zusammen mit Beteiligten, einschließlich der Beteiligten anderer Arbeits- und Geschäfts- bereiche, auch unter Nutzung digitaler Medien, pla- nen, bearbeiten und gestalten h) Wertschätzung anderer unter Berücksichtigung gesellschaftlicher Vielfalt praktizieren | ||
| Lfd. Nr. | Berufsbildpositionen | Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im | |
| 1. bis 18. Monat | 19. bis 36. Monat | |||
| 1 | 2 | 3 | 4 | |
| 5 | Anwenden von Qualitätsmanagement (§ 4 Absatz 3 Nummer 5) | a) Prüfarten und Prüfmittel nach Normen und Spezifikationen auswählen und anwenden b) Kontrollieren und Beurteilen von Ergebnissen sowie Einleiten von Korrekturmaßnahmen c) Prüfergebnisse auswerten und qualitätssichernde Verfahren anwenden d) Methoden und Instrumente des Qualitätsmanage- ments zur kontinuierlichen Verbesserung im eigenen Arbeitsbereich anwenden und einsetzen | 4 | |
| e) Normen und Spezifikationen zur Sicherung der Pro- duktqualität einhalten f) Ursachen von Fehlern und Qualitätsmängeln syste- matisch suchen, beseitigen und dokumentieren g) qualitätssichernde Maßnahmen dem Produktions- prozess zuordnen | 2 | |||
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/17290/index.htm
