Artikel 2 - Verordnung zur Änderung der Gefahrstoffverordnung und der Baustellenverordnung (GefStoffVuaÄndV k.a.Abk.)

Artikel 2 Änderung der Baustellenverordnung


Artikel 2 ändert mWv. 20. Dezember 2025 BaustellV Anhang II

Die Baustellenverordnung vom 10. Juni 1998 (BGBl. I S. 1283), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. Dezember 2022 (BGBl. 2023 I Nr. 1) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Anhang II Nummer 2 Buchstabe b wird durch den folgenden Buchstaben b ersetzt:

„b)
Stoffen und Gemischen, die den in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 dargelegten Kriterien entsprechen für

aa)
Explosive Stoffe/Gemische und Erzeugnisse mit Explosivstoff,

bb)
Entzündbare Flüssigkeiten oder Akute Toxizität (jeweils Kategorie 1 oder 2) oder

cc)
Keimzellmutagenität, Karzinogenität oder Reproduktionstoxizität (jeweils Kategorie 1A oder 1B),".



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