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Artikel 1 - Verordnung zur Änderung der Gefahrstoffverordnung und der Baustellenverordnung (GefStoffVuaÄndV k.a.Abk.)
Artikel 1 Änderung der Gefahrstoffverordnung
Artikel 1 ändert mWv. 20. Dezember 2025 GefStoffV § 2, § 3, § 9, § 11, § 11a, § 15c, § 17, § 19, § 20, § 21, § 22, § 25, Anhang I
Die Gefahrstoffverordnung vom 26. November 2010 (BGBl. I S. 1643, 1644), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 2. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 384) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 3 durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 3 (weggefallen)". - 2.
- § 2 Absatz 1 Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:
- „1.
- gefährliche Stoffe und Gemische nach § 3a des Chemikaliengesetzes,".
- 3.
- § 3 wird gestrichen.
- 4.
- In § 9 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 wird die Angabe „nach § 3" gestrichen.
- 5.
- In § 11 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „in § 17 Absatz 1 genannten Ausnahmen von Beschränkungen und die" gestrichen.
- 6.
- § 11a wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- b)
- Nach Absatz 4 wird der folgende Absatz 4a eingefügt:„(4a) Betriebe bedürfen einer Genehmigung durch die zuständige Behörde, wenn Abbrucharbeiten im Bereich niedrigen Risikos oder im Bereich mittleren Risikos durchgeführt werden sollen. Die Zulassung nach Absatz 3 für Tätigkeiten im Bereich hohen Risikos schließt die Genehmigung nach Satz 1 ein."
- 7.
- § 15c wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „Biozid-Produkte verwendet werden sollen," durch die Angabe „folgende Biozid-Produkte verwendet werden sollen:" ersetzt.
- bb)
- In Nummer 1 wird vor der Angabe „die eingestuft sind" die Angabe „Schädlingsbekämpfungsmittel der Hauptgruppe 3 nach Anhang V der Verordnung (EU) Nr. 528/2012," eingefügt.
- b)
- Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 1 wird nach der Angabe „Biozid-Produkten" die Angabe „der Hauptgruppe 3 nach Anhang V der Verordnung (EU) Nr. 528/2012" eingefügt.
- bb)
- In Nummer 2 wird nach der Angabe „Biozid-Produkten" die Angabe „der Hauptgruppe 3 nach Anhang V der Verordnung (EU) Nr. 528/2012" eingefügt.
- 8.
- § 17 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird gestrichen.
- b)
- In Absatz 2 wird die Angabe „(2)" gestrichen.
- 9.
- § 19 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 4 wird die Angabe „§ 6 Absatz 9" durch die Angabe „§ 6 Absatz 11" ersetzt.
- b)
- Nach Absatz 5 wird der folgende Absatz 6 eingefügt:„(6) Die zuständige Behörde veröffentlicht eine Liste der Betriebe mit Zulassung nach § 11a Absatz 3 oder mit Genehmigung nach § 11a Absatz 4a oder lässt diese in einer von einer zentralen Stelle geführten Liste veröffentlichen."
- 10.
- § 20 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe b wird durch den folgenden Buchstaben b ersetzt:
- „b)
- für jeden Stoff, für den ein Arbeitsplatzgrenzwert oder ein biologischer Grenzwert in Rechtsakten der Europäischen Union festgelegt worden ist, unter Berücksichtigung dieses Grenzwerts ein nationaler Grenzwert vorzuschlagen ist; dabei sind die entsprechenden Bestimmungen der Richtlinien 98/24/EG, 2004/37/EG und 2009/148/EG zu berücksichtigen."
- 11.
- Nach § 21 Nummer 3b wird die folgende Nummer 3c eingefügt:
- „3c.
- entgegen § 11a Absatz 4a Satz 1 in Verbindung mit Anhang I Nummer 3.5 Absatz 2a eine Genehmigung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig beantragt,".
- 12.
- § 22 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach Nummer 17d wird die folgende Nummer 17e eingefügt:
- „17e.
- entgegen § 11a Absatz 2 Satz 3 in Verbindung mit Anhang I Nummer 3.3 Absatz 2 Satz 1 einen Schutzanzug nicht oder nicht richtig zur Verfügung stellt,".
- b)
- Die bisherigen Nummern 17e und 17f werden zu den Nummern 17f und 17g.
- 13.
- Nach § 25 Absatz 8 wird der folgende Absatz 9 eingefügt:„(9) Bei Abbrucharbeiten mit Asbest im Bereich niedrigen und mittleren Risikos ist eine Genehmigung nach § 11a Absatz 4a bis zum Ablauf des 19. Dezember 2026 nachzuweisen."
- 14.
- Anhang I wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 3.2 Satz 2 wird die Angabe „§ 2 Absatz 4b" durch die Angabe „§ 2 Absatz 4c" ersetzt.
- b)
- Nummer 3.5 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:
- aaa)
- In der Angabe vor Nummer 1 wird nach der Angabe „anzugeben" die Angabe „beziehungsweise vorzulegen" eingefügt.
- bbb)
- Nach Nummer 5 werden die folgenden Nummern 5a und 5b eingefügt:
- „5a.
- Vor- und Nachname der voraussichtlich eingesetzten Beschäftigten,
- 5b.
- einen Nachweis der fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten nach Anhang I Nummer 3.6 der voraussichtlich eingesetzten Beschäftigten und einen Nachweis über deren letzte arbeitsmedizinische Vorsorge nach § 3 der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge,".
- bb)
- Nach Absatz 2 wird der folgende Absatz 2a eingefügt:„(2a) Die Genehmigung nach § 11a Absatz 4a wird aufgrund einer unternehmensbezogenen Anzeige nach Absatz 2 erteilt, wenn der Arbeitgeber dies im Rahmen der Anzeige anfordert und nachgewiesen hat, dass
- 1.
- die für die Tätigkeiten notwendige personelle und sicherheitstechnische Ausstattung gegeben ist und
- 2.
- die Einhaltung der einschlägigen Arbeitsschutzvorschriften gewährleistet ist.
- c)
- In Nummer 3.6 Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe „umfasst" die Angabe „auch" eingefügt.
- d)
- In Nummer 5.3 Absatz 9, Nummer 5.4.2.1 Absatz 1, Nummer 5.5.1 Satz 2 wird jeweils die Angabe „Zubereitungen" durch die Angabe „Gemische" ersetzt.
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