Artikel 2 - Gesetz zur Aufhebung der Freizone Cuxhaven und zur Änderung weiterer Vorschriften (CuxFAuaÄndG k.a.Abk.)

Artikel 2 Änderung der Abgabenordnung


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. April 2026 AO § 178, § 215, § 373

Die Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 24) wird wie folgt geändert:

1.
In § 178 Absatz 2 Nummer 6 wird die Angabe „Nichtgemeinschaftswaren" durch die Angabe „Nicht-Unionswaren" ersetzt.

2.
In § 215 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird die Angabe „Gemeinschaftswaren" durch die Angabe „Unionswaren" ersetzt.

3.
§ 373 Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

„Wer gewerbsmäßig Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben hinterzieht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft."

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Zitierungen von Artikel 2 Gesetz zur Aufhebung der Freizone Cuxhaven und zur Änderung weiterer Vorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 CuxFAuaÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in CuxFAuaÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2226
G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 352
Artikel 4 KStTGEG Änderung der Abgabenordnung
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 24), die durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 341 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 138f Absatz 3 Satz 1 ...


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