Die
Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
23. Januar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 24) wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 178 Absatz 2 Nummer 6 wird die Angabe „Nichtgemeinschaftswaren" durch die Angabe „Nicht-Unionswaren" ersetzt.
- 2.
- In § 215 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird die Angabe „Gemeinschaftswaren" durch die Angabe „Unionswaren" ersetzt.
- 3.
- § 373 Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Wer gewerbsmäßig Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben hinterzieht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft."
G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 352