§ 2 wird durch den folgenden § 2 ersetzt:
„§ 2 Verkehrswege
(1) Waren dürfen im Geltungsbereich dieses Gesetzes nur auf Zollstraßen nach Absatz 3 Satz 1 oder über Zollflugplätze in das oder aus dem Zollgebiet der Union sowie in eine oder aus einer Freizone verbracht werden. Dies gilt nicht für den öffentlichen Schienenverkehr.
(2) Sofern Waren, die dem Zollstraßenzwang nach Absatz 1 unterliegen, auf Wasserstraßen in das oder aus dem Zollgebiet der Union verbracht werden, darf mit Wasserfahrzeugen bei der Einfahrt nur an Zolllandungsplätzen angelegt, bei der Ausfahrt nur von einem solchen abgelegt werden. Mit den Wasserfahrzeugen darf nicht ohne zollamtliche Genehmigung auf der Zollstraße mit anderen Fahrzeugen oder mit dem Land in Verbindung getreten werden.
(3) Zollstraßen sind Landstraßen, Wasserstraßen, Rohrleitungen und sonstige Beförderungswege, auf denen Waren in das oder aus dem Zollgebiet der Union sowie in die oder aus den Freizonen zu verbringen sind. Zollstraßen sowie die Zollflugplätze und Zolllandungsplätze werden öffentlich bekanntgegeben.
(4) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, soweit Verbote und Beschränkungen nicht entgegenstehen, zur Erleichterung des Verkehrs Ausnahmen von den Absätzen 1 und 2 zulassen und dabei bestimmen, dass in Einzelfällen Ausnahmen auch im Verwaltungswege zugelassen werden können.
(5) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung unter den Voraussetzungen des Artikels 135 Absatz 5 des Zollkodex der Union Ausnahmen von der in Artikel 135 Absatz 1 des Zollkodex der Union genannten Verpflichtung vorsehen, in das Zollgebiet der Union verbrachte Waren zu der von den Zollbehörden bezeichneten Zollstelle oder einem anderen von diesen Behörden bezeichneten oder zugelassenen Ort zu befördern."
Die §§ 31 und 31a werden durch die folgenden §§ 31 und 31a ersetzt:
„§ 31 Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- entgegen § 2 Absatz 1 Satz 1 oder § 3 Absatz 1 eine Ware verbringt,
- 2.
- entgegen § 2 Absatz 2 Satz 1 mit einem Wasserfahrzeug anlegt oder ablegt,
- 3.
- entgegen § 2 Absatz 2 Satz 2 mit einem anderen Fahrzeug in Verbindung tritt,
- 4.
- entgegen
- a)
- § 5 Absatz 1 Satz 1 oder
- b)
- § 12a Absatz 1 Satz 1
eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
- 5.
- entgegen
- a)
- § 5 Absatz 1 Satz 1 oder § 10 Absatz 4a Satz 1 oder
- b)
- § 12a Absatz 5 Satz 1
eine Postsendung, einen Beleg, eine Urkunde oder ein Dokument nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,
- 6.
- einer vollziehbaren Anordnung nach § 10 Absatz 1 Satz 2, 3, 4 oder 6, jeweils auch in Verbindung mit § 10 Absatz 2, oder nach § 12a Absatz 2 Satz 1 zuwiderhandelt,
- 7.
- entgegen § 10 Absatz 4 Satz 1 Zutritt nicht gewährt,
- 8.
- entgegen § 12a Absatz 6 Satz 3 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,
- 9.
- entgegen § 12e Absatz 2 Satz 1 einen Nachweis nicht oder nicht rechtzeitig erbringt,
- 10.
- entgegen § 15 Absatz 1 Satz 1 einen Bau errichtet oder ändert,
- 11.
- entgegen § 18 Satz 2, auch in Verbindung mit Satz 3, einen Amtsplatz oder einen dort genannten Platz benutzt,
- 12.
- entgegen § 21 Satz 1 in einer Freizone wohnt,
- 13.
- entgegen § 22 Satz 1 einen Bau errichtet, ändert oder verwendet,
- 14.
- einer Rechtsverordnung nach § 23, § 25 Absatz 2 oder § 28 Absatz 1 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist oder
- 15.
- entgegen § 25 Absatz 1 Satz 1 einen Handel betreibt.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 18a Absatz 4 Satz 3 in Verbindung mit Absatz 5 oder 6 Satz 1 der
Verordnung (EG) Nr. 515/97 in der Fassung vom 29. April 2021 eine Containerstatusmeldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt.
(3) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die
Verordnung (EU) Nr. 952/2013 in der Fassung vom 23. November 2022 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- entgegen Artikel 139 Absatz 1, auch in Verbindung mit Artikel 245 Absatz 1 oder Artikel 248 Absatz 2, jeweils in Verbindung mit § 4 Absatz 1, eine dort genannte Ware nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gestellt oder
- 2.
- entgegen Artikel 139 Absatz 7 eine dort genannte Ware entfernt.
(4) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die
Verordnung (EU) 2018/1672 in der Fassung vom 23. Oktober 2018 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- entgegen Artikel 3 Absatz 1 Satz 1 einen dort genannten Barmittelbetrag nicht oder nicht bis zum Zeitpunkt der Ein- oder Ausreise anmeldet oder Barmittel nicht oder nicht zum Zeitpunkt der Kontrolle zur Verfügung stellt oder
- 2.
- einer vollziehbaren Anordnung nach Artikel 4 Absatz 1 Satz 1 zuwiderhandelt.
- 1.
- einem in Absatz 1
- a)
- Nummer 1 bis 4 Buchstabe a, Nummer 5 Buchstabe a, Nummer 6 bis 8, 10 bis 13 oder Nummer 15,
- b)
- Nummer 4 Buchstabe b,
- c)
- Nummer 5 Buchstabe b oder Nummer 9 bezeichneten Gebot oder Verbot entspricht oder
- 2.
- einer Regelung entspricht, zu der die in Absatz 1 Nummer 14 genannten Vorschriften ermächtigen,
soweit eine Rechtsverordnung nach Absatz 8 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
(6) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 4 Buchstabe b, der Absätze 4 und 5 Nummer 1 Buchstabe b mit einer Geldbuße bis zu einer Million Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 5 Buchstabe b und Nummer 9 und des Absatzes 5 Nummer 1 Buchstabe c mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro geahndet werden.
(8) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, soweit dies zur Durchsetzung der Rechtsakte der Europäischen Union erforderlich ist, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Tatbestände zu bezeichnen, die als Ordnungswidrigkeit nach Absatz 5 geahndet werden können.
(9) Die Hauptzollämter und ihre Beamten haben bei Ordnungswidrigkeiten nach den Absätzen 1 bis 5 dieselben Rechte und Pflichten wie die Behörden und Beamten des Polizeidienstes nach dem
Gesetz über Ordnungswidrigkeiten; die Beamten sind insoweit Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft.
§ 31a Einziehung
Gegenstände, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit nach § 31 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b oder Absatz 4 Nummer 1 bezieht, können eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden."