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Artikel 1 - Achtes Gesetz zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (8. KraftStGÄndG k.a.Abk.)

Artikel 1 Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes 2002


Artikel 1 ändert mWv. 1. Januar 2026 KraftStG 2002 § 3d

Das Kraftfahrzeugsteuergesetz 2002 in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3818), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 341) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

§ 3d wird wie folgt geändert:

1.
Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:

„(1) Von der Steuer befreit ist das Halten von Elektrofahrzeugen im Sinne des § 9 Absatz 2. Die Steuerbefreiung wird bei erstmaliger Zulassung des Elektrofahrzeugs in der Zeit vom 18. Mai 2011 bis 31. Dezember 2030 für zehn Jahre ab dem Tag der erstmaligen Zulassung gewährt, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2035."

2.
In Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 wird die Angabe „31. Dezember 2025" durch die Angabe „31. Dezember 2030" ersetzt.