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Achtes Gesetz zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (8. KraftStGÄndG k.a.Abk.)
Eingangsformel *
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
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- Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1).
Artikel 1 Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes 2002
Das Kraftfahrzeugsteuergesetz 2002 in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3818), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 341) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 3d wird wie folgt geändert:
§ 3d wird wie folgt geändert:
- 1.
- Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:„(1) Von der Steuer befreit ist das Halten von Elektrofahrzeugen im Sinne des § 9 Absatz 2. Die Steuerbefreiung wird bei erstmaliger Zulassung des Elektrofahrzeugs in der Zeit vom 18. Mai 2011 bis 31. Dezember 2030 für zehn Jahre ab dem Tag der erstmaligen Zulassung gewährt, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2035."
- 2.
- In Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 wird die Angabe „31. Dezember 2025" durch die Angabe „31. Dezember 2030" ersetzt.
Artikel 2 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.
Schlussformel
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Der Bundespräsident
Steinmeier
Der Bundeskanzler
Merz
Der Bundesminister der Finanzen
Lars Klingbeil
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Der Bundespräsident
Steinmeier
Der Bundeskanzler
Merz
Der Bundesminister der Finanzen
Lars Klingbeil
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