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Artikel 7 - Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Energiebereich sowie zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften (EnWRÄndG k.a.Abk.)
Artikel 7 Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1750, 3245), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 5. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 400) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 47e Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 1 wird die Angabe „§ 3 Nummer 21" durch die Angabe „§ 3 Nummer 55" ersetzt.
- b)
- In Nummer 2 wird die Angabe „§ 3 Nummer 18" durch die Angabe „§ 3 Nummer 39" ersetzt,
- c)
- In Nummer 3 wird die Angabe „§ 3 Nummer 15" durch die Angabe „§ 3 Nummer 32" ersetzt.
- d)
- In Nummer 4 wird die Angabe „§ 3 Nummer 24" durch die Angabe „§ 3 Nummer 64" und die Angabe „§ 3 Nummer 22" durch die Angabe „§ 3 Nummer 57" ersetzt.
- 2.
- § 47g wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 5 wird in der Angabe vor Nummer 1 die Angabe „§ 3 Nummer 10" durch die Angabe „§ 3 Nummer 16" ersetzt.
- b)
- In Absatz 8 Satz 1 wird die Angabe „§ 3 Nummer 21" durch die Angabe „§ 3 Nummer 55" ersetzt.
- c)
- Absatz 9 wird wie folgt geändert:
- d)
- In Absatz 10 wird in der Angabe vor Nummer 1 die Angabe „§ 3 Nummer 5" durch die Angabe „§ 3 Nummer 11" ersetzt.
- e)
- In Absatz 11 wird in der Angabe vor Nummer 1 die Angabe „§ 3 Nummer 26a" durch die Angabe „§ 3 Nummer 72" ersetzt.
- 3.
- In § 47i Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und in Absatz 2 wird jeweils die Angabe „§ 3 Nummer 15a" durch die Angabe „§ 3 Nummer 33" ersetzt.
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