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Artikel 7 - Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Energiebereich sowie zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften (EnWRÄndG k.a.Abk.)

Artikel 7 Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen


Artikel 7 ändert mWv. 23. Dezember 2025 GWB § 47e, § 47g, § 47i

Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1750, 3245), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 5. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 400) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 47e Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 wird die Angabe „§ 3 Nummer 21" durch die Angabe „§ 3 Nummer 55" ersetzt.

b)
In Nummer 2 wird die Angabe „§ 3 Nummer 18" durch die Angabe „§ 3 Nummer 39" ersetzt,

c)
In Nummer 3 wird die Angabe „§ 3 Nummer 15" durch die Angabe „§ 3 Nummer 32" ersetzt.

d)
In Nummer 4 wird die Angabe „§ 3 Nummer 24" durch die Angabe „§ 3 Nummer 64" und die Angabe „§ 3 Nummer 22" durch die Angabe „§ 3 Nummer 57" ersetzt.

2.
§ 47g wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 5 wird in der Angabe vor Nummer 1 die Angabe „§ 3 Nummer 10" durch die Angabe „§ 3 Nummer 16" ersetzt.

b)
In Absatz 8 Satz 1 wird die Angabe „§ 3 Nummer 21" durch die Angabe „§ 3 Nummer 55" ersetzt.

c)
Absatz 9 wird wie folgt geändert:

aa)
In der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „§ 3 Nummer 21" durch die Angabe „§ 3 Nummer 55" ersetzt.

bb)
In Nummer 5 wird die Angabe „§ 3 Nummer 15a" durch die Angabe „§ 3 Nummer 33" ersetzt.

d)
In Absatz 10 wird in der Angabe vor Nummer 1 die Angabe „§ 3 Nummer 5" durch die Angabe „§ 3 Nummer 11" ersetzt.

e)
In Absatz 11 wird in der Angabe vor Nummer 1 die Angabe „§ 3 Nummer 26a" durch die Angabe „§ 3 Nummer 72" ersetzt.

3.
In § 47i Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und in Absatz 2 wird jeweils die Angabe „§ 3 Nummer 15a" durch die Angabe „§ 3 Nummer 33" ersetzt.