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Artikel 11 - Gesetz zur Entwicklung und Erprobung eines Online-Verfahrens in der Zivilgerichtsbarkeit (OnlVfEEG k.a.Abk.)

Artikel 11 Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes


Artikel 11 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 23. Dezember 2025 ArbGG § 46c, § 46g

Das Arbeitsgerichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 1979 (BGBl. I S. 853, 1036), das zuletzt durch Artikel 27 des Gesetzes vom 8. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 319) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 46c wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „Nummer 4 und 5" durch die Angabe „Nummer 3 und 4" ersetzt.

b)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa)
Nummer 1 wird gestrichen.

bbb)
Die Nummern 2 bis 6 werden zu den Nummern 1 bis 5.

bb)
In Satz 2 wird die Angabe „Nummer 3 bis 5" durch die Angabe „Nummer 2 bis 4" ersetzt.

2.
In § 46g Satz 2 wird die Angabe „Nummer 2" durch die Angabe „Nummer 1" ersetzt.

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Zitierungen von Artikel 11 Gesetz zur Entwicklung und Erprobung eines Online-Verfahrens in der Zivilgerichtsbarkeit

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 11 OnlVfEEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in OnlVfEEG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 12 OnlVfEEG Weitere Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes
... Arbeitsgerichtsgesetz, das zuletzt durch Artikel 11 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: In § 46g ...