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Artikel 12 - Gesetz zur Entwicklung und Erprobung eines Online-Verfahrens in der Zivilgerichtsbarkeit (OnlVfEEG k.a.Abk.)
Artikel 12 Weitere Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes
Das Arbeitsgerichtsgesetz, das zuletzt durch Artikel 11 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In § 46g Satz 2 wird die Angabe „Nummer 2 oder Nummer 4" durch die Angabe „Nummer 1 oder 3" ersetzt.
In § 46g Satz 2 wird die Angabe „Nummer 2 oder Nummer 4" durch die Angabe „Nummer 1 oder 3" ersetzt.
Zitierungen von Artikel 12 Gesetz zur Entwicklung und Erprobung eines Online-Verfahrens in der Zivilgerichtsbarkeit
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 12 OnlVfEEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
OnlVfEEG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 26 OnlVfEEG Inkrafttreten
... der Absätze 2 und 3 am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Die Artikel 12 , 14, 16 und 18 treten am 1. Januar 2026 in Kraft. (3) Die Artikel 2 und 25 treten am 1. ...
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