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Artikel 15 - Gesetz zur Entwicklung und Erprobung eines Online-Verfahrens in der Zivilgerichtsbarkeit (OnlVfEEG k.a.Abk.)

Artikel 15 Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung


Artikel 15 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 23. Dezember 2025 VwGO § 55a, § 55d

Die Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 348) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 55a wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „Nummer 4 und 5" durch die Angabe „Nummer 3 und 4" ersetzt.

b)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa)
Nummer 1 wird gestrichen.

bbb)
Die Nummern 2 bis 6 werden zu den Nummern 1 bis 5.

bb)
In Satz 2 wird die Angabe „Nummer 3 bis 5" durch die Angabe „Nummer 2 bis 4" ersetzt.

2.
In § 55d Satz 2 wird die Angabe „Nummer 2" durch die Angabe „Nummer 1" ersetzt.



 

Zitierungen von Artikel 15 Gesetz zur Entwicklung und Erprobung eines Online-Verfahrens in der Zivilgerichtsbarkeit

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 15 OnlVfEEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in OnlVfEEG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 16 OnlVfEEG Weitere Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung
... Verwaltungsgerichtsordnung, die zuletzt durch Artikel 15 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: In § 55d ...