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Artikel 14 - Gesetz zur Entwicklung und Erprobung eines Online-Verfahrens in der Zivilgerichtsbarkeit (OnlVfEEG k.a.Abk.)

Artikel 14 Weitere Änderung des Sozialgerichtsgesetzes


Artikel 14 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2026 SGG § 65d

Das Sozialgerichtsgesetz, das zuletzt durch Artikel 13 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

In § 65d Satz 2 wird die Angabe „Nummer 2 oder Nummer 4" durch die Angabe „Nummer 1 oder 3" ersetzt.



 

Zitierungen von Artikel 14 Gesetz zur Entwicklung und Erprobung eines Online-Verfahrens in der Zivilgerichtsbarkeit

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 14 OnlVfEEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in OnlVfEEG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 26 OnlVfEEG Inkrafttreten
... der Absätze 2 und 3 am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Die Artikel 12, 14 , 16 und 18 treten am 1. Januar 2026 in Kraft. (3) Die Artikel 2 und 25 treten am 1. ...