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Artikel 17 - Gesetz zur Entwicklung und Erprobung eines Online-Verfahrens in der Zivilgerichtsbarkeit (OnlVfEEG k.a.Abk.)

Artikel 17 Änderung der Finanzgerichtsordnung


Artikel 17 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 23. Dezember 2025 FGO § 52a, § 52d

Die Finanzgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. März 2001 (BGBl. I S. 442, 2262; 2002 I S. 679), die zuletzt durch Artikel 32 des Gesetzes vom 8. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 319) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 52a wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „Nummer 4 und 5" durch die Angabe „Nummer 3 und 4" ersetzt.

b)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa)
Nummer 1 wird gestrichen.

bbb)
Die Nummern 2 bis 6 werden zu den Nummern 1 bis 5.

bb)
In Satz 2 wird die Angabe „Nummer 3 bis 5" durch die Angabe „Nummer 2 bis 4" ersetzt.

2.
In § 52d Satz 2 wird die Angabe „Nummer 2" durch die Angabe „Nummer 1" ersetzt.

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Zitierungen von Artikel 17 Gesetz zur Entwicklung und Erprobung eines Online-Verfahrens in der Zivilgerichtsbarkeit

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 17 OnlVfEEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in OnlVfEEG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 18 OnlVfEEG Weitere Änderung der Finanzgerichtsordnung
... Finanzgerichtsordnung, die zuletzt durch Artikel 17 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: In § 52d ...