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Artikel 18 - Gesetz zur Entwicklung und Erprobung eines Online-Verfahrens in der Zivilgerichtsbarkeit (OnlVfEEG k.a.Abk.)

Artikel 18 Weitere Änderung der Finanzgerichtsordnung


Artikel 18 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2026 FGO § 52d

Die Finanzgerichtsordnung, die zuletzt durch Artikel 17 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

In § 52d Satz 2 wird die Angabe „Nummer 2 oder Nummer 4" durch die Angabe „Nummer 1 oder 3" ersetzt.



 

Zitierungen von Artikel 18 Gesetz zur Entwicklung und Erprobung eines Online-Verfahrens in der Zivilgerichtsbarkeit

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 18 OnlVfEEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in OnlVfEEG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 26 OnlVfEEG Inkrafttreten
... 2 und 3 am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Die Artikel 12, 14, 16 und 18 treten am 1. Januar 2026 in Kraft. (3) Die Artikel 2 und 25 treten am 1. Januar 2036 in ...