Börsen, Verwaltungen öffentlicher Märkte und sonstige Stellen sind, soweit sie amtliche oder für gesetzlich vorgesehene Zwecke bestimmte Preisnotierungen oder Preisfeststellungen für Erzeugnisse vornehmen, für die EG-Normen im Sinne des Artikels 2 der
Verordnung (EG) Nr. 1182/2007 des Rates vom 26. September 2007 mit besonderen Vorschriften für den Obst- und Gemüsesektor zur Änderung der
Richtlinien 2001/112/EG und
2001/113/EG sowie der
Verordnungen (EWG) Nr. 827/68,
(EG) Nr. 2200/96,
(EG) Nr. 2201/96,
(EG) Nr. 2826/2000,
(EG) Nr. 1782/2003 und
(EG) Nr. 318/2006 und zur Aufhebung der
Verordnung (EG) Nr. 2202/96 (ABl. EU Nr. L 273 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung bestehen, verpflichtet, ihren Notierungen oder Feststellungen die Klassen zugrunde zu legen, die in den EG-Normen vorgesehen sind. Die gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften, die die EG-Normen im Sinne des Satzes 1 festlegen, sind in der Anlage
1 aufgeführt.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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