Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.06.2009 aufgehoben

§ 1 - Verordnung über EG-Normen für Obst und Gemüse (ObstQNormV k.a.Abk.)

V. v. 09.10.1971 BGBl. I S. 1637; aufgehoben durch Artikel 4 V. v. 10.06.2009 BGBl. I S. 1269
Geltung ab 20.01.1972; FNA: 7849-2-2-1 Handelsklassen, Qualitätsnormen
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§ 1 Marktnotierungen


§ 1 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

Börsen, Verwaltungen öffentlicher Märkte und sonstige Stellen sind, soweit sie amtliche oder für gesetzlich vorgesehene Zwecke bestimmte Preisnotierungen oder Preisfeststellungen für Erzeugnisse vornehmen, für die EG-Normen im Sinne des Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 1182/2007 des Rates vom 26. September 2007 mit besonderen Vorschriften für den Obst- und Gemüsesektor zur Änderung der Richtlinien 2001/112/EG und 2001/113/EG sowie der Verordnungen (EWG) Nr. 827/68, (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96, (EG) Nr. 2826/2000, (EG) Nr. 1782/2003 und (EG) Nr. 318/2006 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2202/96 (ABl. EU Nr. L 273 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung bestehen, verpflichtet, ihren Notierungen oder Feststellungen die Klassen zugrunde zu legen, die in den EG-Normen vorgesehen sind. Die gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften, die die EG-Normen im Sinne des Satzes 1 festlegen, sind in der Anlage 1 aufgeführt.


Text in der Fassung des Artikels 1 Siebente Verordnung zur Änderung der Verordnung über EG-Normen für Obst und Gemüse V. v. 20. Mai 2008 BGBl. I S. 908 m.W.v. 31. Mai 2008

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Frühere Fassungen von § 1 Verordnung über EG-Normen für Obst und Gemüse

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 31.05.2008Artikel 1 Siebente Verordnung zur Änderung der Verordnung über EG-Normen für Obst und Gemüse
vom 20.05.2008 BGBl. I S. 908

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 1 Verordnung über EG-Normen für Obst und Gemüse

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 ObstQNormV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ObstQNormV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 ObstQNormV Ordnungswidrigkeiten (vom 31.05.2008)
... des § 7 Abs. 1 Nr. 3 des Handelsklassengesetzes handelt, wer 1. entgegen § 1 den Notierungen oder Feststellungen nicht die Klassen, die in den EG-Normen vorgesehen sind, ...
Anlage 1 ObstQNormV (zu §§ 1, 2, 9) EG-Vermarktungsnormen für frisches Obst und Gemüse (vom 31.05.2008)


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