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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.06.2009 aufgehoben

Abschnitt 1 - Verordnung über EG-Normen für Obst und Gemüse (ObstQNormV k.a.Abk.)

V. v. 09.10.1971 BGBl. I S. 1637; aufgehoben durch Artikel 4 V. v. 10.06.2009 BGBl. I S. 1269
Geltung ab 20.01.1972; FNA: 7849-2-2-1 Handelsklassen, Qualitätsnormen
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Abschnitt 1 Vorschriften für Obst und Gemüse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse

§ 1 Marktnotierungen



Börsen, Verwaltungen öffentlicher Märkte und sonstige Stellen sind, soweit sie amtliche oder für gesetzlich vorgesehene Zwecke bestimmte Preisnotierungen oder Preisfeststellungen für Erzeugnisse vornehmen, für die EG-Normen im Sinne des Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 1182/2007 des Rates vom 26. September 2007 mit besonderen Vorschriften für den Obst- und Gemüsesektor zur Änderung der Richtlinien 2001/112/EG und 2001/113/EG sowie der Verordnungen (EWG) Nr. 827/68, (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96, (EG) Nr. 2826/2000, (EG) Nr. 1782/2003 und (EG) Nr. 318/2006 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2202/96 (ABl. EU Nr. L 273 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung bestehen, verpflichtet, ihren Notierungen oder Feststellungen die Klassen zugrunde zu legen, die in den EG-Normen vorgesehen sind. Die gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften, die die EG-Normen im Sinne des Satzes 1 festlegen, sind in der Anlage 1 aufgeführt.




§ 2 Werbung



Für ein Erzeugnis, für das EG-Normen bestehen, darf in öffentlichen Bekanntmachungen oder in Mitteilungen, die für einen größeren Kreis von Personen bestimmt sind, nicht ohne Angabe einer in der betreffenden EG-Norm vorgesehenen Klasse geworben werden, sofern dabei Preise angegeben werden, die sich unmittelbar oder mittelbar auf eine Gewichtseinheit beziehen. Die gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften, die die EG-Normen im Sinne des Satzes 1 festlegen, sind in der Anlage 1 aufgeführt.


§ 3 (weggefallen)





§ 4 Konformitätskontrolle



(1) Vor jeder Einfuhr von Erzeugnissen aus Drittländern und jeder Ausfuhr von Erzeugnissen nach Drittländern ist in den in § 6 genannten Fällen von der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung, in allen anderen Fällen von der nach Landesrecht zuständigen Stelle, eine Konformitätskontrolle im Sinne des Artikels 7 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 1182/2007 des Rates im Sektor Obst und Gemüse (ABl. EU Nr. L 350 S. 1), in der jeweils geltenden Fassung durchführen zu lassen.

(2) Im Falle der Ausfuhr meldet der Händler im Sinne des Artikels 9 Abs. 1 Unterabs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 die nach Absatz 1 erforderliche Kontrolle des betroffenen Erzeugnisses mindestens 24 Stunden im Voraus bei der zuständigen Kontrollstelle an.




§ 5 (weggefallen)