Für ein Erzeugnis, für das EG-Normen bestehen, darf in öffentlichen Bekanntmachungen oder in Mitteilungen, die für einen größeren Kreis von Personen bestimmt sind, nicht ohne Angabe einer in der betreffenden EG-Norm vorgesehenen Klasse geworben werden, sofern dabei Preise angegeben werden, die sich unmittelbar oder mittelbar auf eine Gewichtseinheit beziehen. Die gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften, die die EG-Normen im Sinne des Satzes 1 festlegen, sind in der Anlage
1 aufgeführt.
§ 7 ObstQNormV Ordnungswidrigkeiten (vom 31.05.2008) ... die Klassen, die in den EG-Normen vorgesehen sind, zugrunde legt, 2. entgegen § 2 für ein Erzeugnis wirbt, 3. entgegen § 4 Abs. 1 eine ...