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Änderung § 4 Verordnung über EG-Normen für Obst und Gemüse vom 31.05.2008

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§ 4 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.05.2008 geltenden Fassung
§ 4 n.F. (neue Fassung)
in der am 31.05.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 20.05.2008 BGBl. I S. 908

(Textabschnitt unverändert)

§ 4 Konformitätskontrolle


(Text alte Fassung)

(1) Vor jeder Einfuhr von Erzeugnissen aus Drittländern und jeder Ausfuhr von Erzeugnissen nach Drittländern ist in den in § 6 genannten Fällen von der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung, in allen anderen Fällen von der nach Landesrecht zuständigen Stelle, eine Konformitätskontrolle im Sinne des Artikels 1 der Verordnung (EG) Nr. 1148/2001 der Kommission vom 12. Juni 2001 über die Kontrollen zur Einhaltung der Vermarktungsnormen für frisches Obst und Gemüse (ABl. EG Nr. L 156 S. 9), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 2379/2001 der Kommission vom 5. Dezember 2001 (ABl. EG Nr. L 321 S. 15), in der jeweils geltenden Fassung durchführen zu lassen.

(2) Im Falle der Ausfuhr meldet der Unternehmer im Sinne des Artikels 3 Abs. 1 Unterabs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1148/2001 die nach Absatz 1 erforderliche Kontrolle des betroffenen Erzeugnisses mindestens 24 Stunden im Voraus bei der zuständigen Kontrollstelle an.

(Text neue Fassung)

(1) Vor jeder Einfuhr von Erzeugnissen aus Drittländern und jeder Ausfuhr von Erzeugnissen nach Drittländern ist in den in § 6 genannten Fällen von der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung, in allen anderen Fällen von der nach Landesrecht zuständigen Stelle, eine Konformitätskontrolle im Sinne des Artikels 7 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 1182/2007 des Rates im Sektor Obst und Gemüse (ABl. EU Nr. L 350 S. 1), in der jeweils geltenden Fassung durchführen zu lassen.

(2) Im Falle der Ausfuhr meldet der Händler im Sinne des Artikels 9 Abs. 1 Unterabs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 die nach Absatz 1 erforderliche Kontrolle des betroffenen Erzeugnisses mindestens 24 Stunden im Voraus bei der zuständigen Kontrollstelle an.


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