(1) Vor jeder Einfuhr von Erzeugnissen aus Drittländern und jeder Ausfuhr von Erzeugnissen nach Drittländern ist in den in §
6 genannten Fällen von der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung, in allen anderen Fällen von der nach Landesrecht zuständigen Stelle, eine Konformitätskontrolle im Sinne des Artikels 7 der
Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den
Verordnungen (EG) Nr. 2200/96,
(EG) Nr. 2201/96 und
(EG) Nr. 1182/2007 des Rates im Sektor Obst und Gemüse (ABl. EU Nr. L 350 S. 1), in der jeweils geltenden Fassung durchführen zu lassen.
(2) Im Falle der Ausfuhr meldet der Händler im Sinne des Artikels 9 Abs. 1 Unterabs. 2 der
Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 die nach Absatz 1 erforderliche Kontrolle des betroffenen Erzeugnisses mindestens 24 Stunden im Voraus bei der zuständigen Kontrollstelle an.
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Siebente Verordnung zur Änderung der Verordnung über EG-Normen für Obst und Gemüse
V. v. 20.05.2008 BGBl. I S. 908