Artikel 2 - SGB VI-Anpassungsgesetz (SGB VI-AnpG)

Artikel 2 Änderung des Ersten Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 24. Dezember 2025 SGB I § 35, mWv. 1. Januar 2026 offen

Das Erste Buch Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 19. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 245) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 35 Absatz 1 Satz 4 wird die Angabe „§ 67c Absatz 3" durch die Angabe „§ 67c Absatz 4" ersetzt.

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2026

2.
§ 47 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 wird die Angabe „oder, wenn der Empfänger es verlangt, an seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt innerhalb des Geltungsbereiches dieser Verordnung übermittelt" gestrichen.

b)
Die Sätze 2 und 3 werden durch den folgenden Satz ersetzt:

„Abweichend von Satz 1 werden Geldleistungen kostenfrei an den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des Empfängers innerhalb des Geltungsbereiches der in Satz 1 genannten Verordnung übermittelt, wenn

1.
der Empfänger nachweist, dass ihm die Einrichtung eines Kontos bei einem Geldinstitut ohne eigenes Verschulden nicht möglich ist, oder

2.
die Auszahlung im Einzelfall keinen Aufschub duldet."

Ende abweichendes Inkrafttreten


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Zitierungen von Artikel 2 SGB VI-AnpG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 SGB VI-AnpG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SGB VI-AnpG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 24 SGB VI-AnpG Inkrafttreten
...  (3) Artikel 14 tritt am 30. Dezember 2025 in Kraft. (4) Artikel 1 Nummer 12, Artikel 2 Nummer 2 , Artikel 4 Nummer 1 Buchstabe c und Nummer 13, Artikel 6 Nummer 2, 6 Buchstabe a, Nummer 8 und 17, ...


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