Das
Erste Buch Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015), das zuletzt durch
Artikel 4 des Gesetzes vom 19. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 245) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 35 Absatz 1 Satz 4 wird die Angabe „§ 67c Absatz 3" durch die Angabe „§ 67c Absatz 4" ersetzt.
abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2026
- 2.
- § 47 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 wird die Angabe „oder, wenn der Empfänger es verlangt, an seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt innerhalb des Geltungsbereiches dieser Verordnung übermittelt" gestrichen.
- b)
- Die Sätze 2 und 3 werden durch den folgenden Satz ersetzt:
„Abweichend von Satz 1 werden Geldleistungen kostenfrei an den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des Empfängers innerhalb des Geltungsbereiches der in Satz 1 genannten Verordnung übermittelt, wenn
- 1.
- der Empfänger nachweist, dass ihm die Einrichtung eines Kontos bei einem Geldinstitut ohne eigenes Verschulden nicht möglich ist, oder
- 2.
- die Auszahlung im Einzelfall keinen Aufschub duldet."
Ende abweichendes Inkrafttreten
Artikel 24 SGB VI-AnpG Inkrafttreten ... (3) Artikel 14 tritt am 30. Dezember 2025 in Kraft. (4) Artikel 1 Nummer 12, Artikel 2 Nummer 2 , Artikel 4 Nummer 1 Buchstabe c und Nummer 13, Artikel 6 Nummer 2, 6 Buchstabe a, Nummer 8 und 17, ...