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Artikel 3 - Gesetz zur Änderung des Tierarzneimittelgesetzes und des Apothekengesetzes (TAMGuaÄndG k.a.Abk.)

G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 356; Geltung ab 01.01.2026, abweichend siehe Artikel 5
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Artikel 3 Änderung des Apothekengesetzes


Artikel 3 ändert mWv. 1. Januar 2026 ApoG § 11a, § 28a

Das Apothekengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 1980 (BGBl. I S. 1993), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 197) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 11a wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 wird die Angabe „§ 43 Abs. 1 Satz 1 des Arzneimittelgesetzes" durch die Angabe „§ 43 Absatz 1 Satz 1 des Arzneimittelgesetzes und gemäß den §§ 43 und 44a Absatz 2 des Tierarzneimittelgesetzes" ersetzt.

b)
In Satz 2 wird die Angabe „apothekenpflichtigen Arzneimitteln" durch die Angabe „zur Anwendung beim Menschen bestimmten apothekenpflichtigen Arzneimitteln sowie nicht verschreibungspflichtigen Tierarzneimitteln" ersetzt.

2.
§ 28a wird durch den folgenden § 28a ersetzt:

§ 28a

Eine vor dem 1. Januar 2026 ausgestellte Erlaubnis zum Versand von apothekenpflichtigen Arzneimitteln gemäß § 43 Absatz 1 Satz 1 des Arzneimittelgesetzes gilt auch als Erlaubnis für den Versand von apothekenpflichtigen Tierarzneimitteln gemäß den §§ 43 und 44a Absatz 2 des Tierarzneimittelgesetzes."

 
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