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Artikel 4 - Steueränderungsgesetz 2025 (StÄndG 2025 k.a.Abk.)

Artikel 4 Änderung des Umsatzsteuergesetzes


Artikel 4 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2026 UStG § 12, § 18g, § 21b (neu), § 23a

Das Umsatzsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386), das zuletzt durch Artikel 27 des Gesetzes vom 2. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 21a die folgende Angabe eingefügt:

§ 21b Sonderregelungen bei der Nutzung der zentralen Zollabwicklung nach Artikel 179 des Zollkodex der Union".

2.
§ 12 Absatz 2 Nummer 15 wird durch die folgende Nummer 15 ersetzt:

„15.
die Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, mit Ausnahme der Abgabe von Getränken."

3.
§ 18g Satz 5 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

„Abweichend von § 122a Absatz 2 der Abgabenordnung kann das Bundeszentralamt für Steuern nur zur Vermeidung von unbilligen Härten einem Antrag auf einmalige postalische Bekanntgabe nach § 122a Absatz 2 der Abgabenordnung entsprechen und den Bescheid, bis zum Widerruf des Antrags, postalisch bekannt geben."

4.
Nach § 21a wird der folgende § 21b eingefügt:

§ 21b Sonderregelungen bei der Nutzung der zentralen Zollabwicklung nach Artikel 179 des Zollkodex der Union

(1) Bei der Nutzung der Zentralen Zollabwicklung nach Artikel 179 des Zollkodex der Union, bei der eine Zollanmeldung für Gegenstände, die im Inland gestellt werden, bei der Zollbehörde eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union abgegeben wird, entsteht die Einfuhrumsatzsteuer am Ort der Gestellung. Für Gegenstände, für die nach zollrechtlichen Vorschriften eine Befreiung von der Gestellungspflicht vorgesehen ist, entsteht die Einfuhrumsatzsteuer an dem Ort, an dem sich die Gegenstände zum Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung im Inland befinden.

(2) Die Festsetzung und Erhebung der Einfuhrumsatzsteuer erfolgt in den Fällen nach Absatz 1 durch das jeweils zuständige Hauptzollamt im Inland.

(3) Die Zollanmeldung, die nach Artikel 179 Absatz 1 des Zollkodex der Union bei einer Zollbehörde eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union abgegeben wird, wirkt als Steuererklärung, wenn sie

1.
der zuständigen Zollbehörde im Inland übermittelt und in bearbeitbarer Weise erfasst wurde,

2.
alle für die Festsetzung der Einfuhrumsatzsteuer maßgeblichen Angaben enthält und

3.
dem Zollanmelder oder seinem Vertreter oder, soweit zulässig, einem Dritten entsprechend Artikel 109 Absatz 2 des Zollkodex der Union für Zwecke der Einfuhrumsatzsteuer im Inland ein Zahlungsaufschub entsprechend Artikel 110 Buchstabe b oder Buchstabe c des Zollkodex der Union bewilligt und die dafür erforderlichen Daten jeweils in der Zollanmeldung angegeben sind.

Dies gilt für eine Änderung der Zollanmeldung entsprechend, die gegenüber der Zollbehörde des anderen Mitgliedstaats, in dem die Zollanmeldung abgegeben worden ist, erklärt wird. Anderenfalls ist eine Steuererklärung, die alle für die Festsetzung der Einfuhrumsatzsteuer maßgeblichen Angaben enthält, bei der zuständigen Zollstelle im Inland abzugeben.

(4) Der Steuerbescheid ist auf elektronischem Wege zu erteilen oder durch Bereitstellung zum Datenabruf nach § 122a der Abgabenordnung bekannt zu geben. Der oder die Beteiligte muss den Empfang des Steuerbescheids über einen durch die Zollverwaltung für die elektronische Datenübermittlung vorgesehenen Zugang sicherstellen."

5.
In § 23a Absatz 2 wird die Angabe „45.000 Euro" durch die Angabe „50.000 Euro" ersetzt.



 

Zitierungen von Artikel 4 Steueränderungsgesetz 2025

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 4 StÄndG 2025 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StÄndG 2025 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 12 StÄndG 2025 Inkrafttreten
... des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Die Artikel 2 und 4 bis 11 treten am 1. Januar 2026 in ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung
G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 369
Artikel 4 SchwarzArbMoG Änderung des Umsatzsteuergesetzes
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 363 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 15 Absatz 4 Satz 4 ...