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Artikel 12 - Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege (PflegeBefEG k.a.Abk.)

Artikel 12 Änderung der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung


Artikel 12 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2026 RSAV § 7

Die Risikostruktur-Ausgleichsverordnung vom 3. Januar 1994 (BGBl. I S. 55), die zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 101) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

§ 7 Absatz 2 Satz 4 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

 
„Das Bundesamt für Soziale Sicherung kann feststellen, dass die weitere Aufbewahrung für die Prüfung nach § 20 Absatz 1 Satz 1 oder im Einzelfall für die Prüfungen nach § 273 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erforderlich ist; in diesem Fall sind die in Satz 3 genannten Daten spätestens nach Ablauf des 15. Kalenderjahres zu löschen, das auf das Berichtsjahr folgt, auf das sich die jeweilige Prüfung bezieht."



 

Zitierungen von Artikel 12 Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 12 PflegeBefEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PflegeBefEG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz
G. v. 24.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 228
Artikel 6 GKV-BSaStabG Änderung der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung
... Risikostruktur-Ausgleichsverordnung vom 3. Januar 1994 (BGBl. I S. 55), die zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 371 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 0. In § 4 Absatz 3 Satz 1 ...