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Artikel 12 - Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege (PflegeBefEG k.a.Abk.)

Artikel 12 Änderung der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung


Artikel 12 ändert mWv. 1. Januar 2026 RSAV § 7

Die Risikostruktur-Ausgleichsverordnung vom 3. Januar 1994 (BGBl. I S. 55), die zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 101) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

§ 7 Absatz 2 Satz 4 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

 
„Das Bundesamt für Soziale Sicherung kann feststellen, dass die weitere Aufbewahrung für die Prüfung nach § 20 Absatz 1 Satz 1 oder im Einzelfall für die Prüfungen nach § 273 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erforderlich ist; in diesem Fall sind die in Satz 3 genannten Daten spätestens nach Ablauf des 15. Kalenderjahres zu löschen, das auf das Berichtsjahr folgt, auf das sich die jeweilige Prüfung bezieht."