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§ 17 - Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV)

V. v. 17.12.1981 BGBl. I S. 1442; zuletzt geändert durch Artikel 5 V. v. 19.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 372
Geltung ab 01.04.1982; FNA: 610-10-7 Allgemeines Steuerrecht
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§ 17 Dokumentenpauschale



(1) 1Der Steuerberater erhält eine Dokumentenpauschale

1.
für Kopien und Ausdrucke

a)
aus Behörden- und Gerichtsakten, soweit deren Herstellung zur sachgerechten Bearbeitung der Angelegenheit geboten war,

b)
zur Mitteilung an Gegner oder Beteiligte und Verfahrensbevollmächtigte aufgrund einer Rechtsvorschrift oder nach Aufforderung durch das Gericht, die Behörde oder die sonst das Verfahren führende Stelle, soweit hierfür mehr als 100 Seiten zu fertigen waren,

c)
zur notwendigen Unterrichtung des Auftraggebers, soweit hierfür mehr als 100 Seiten zu fertigen waren,

d)
in sonstigen Fällen nur, wenn sie im Einverständnis mit dem Auftraggeber, auch zur Unterrichtung Dritter, angefertigt worden sind und

2.
für die Überlassung von elektronischen Dateien oder deren Bereitstellung zum Abruf anstelle der in Nummer 1 Buchstabe d genannten Kopien und Ausdrucke.

2Eine Übermittlung durch den Steuerberater per Telefax steht der Herstellung einer Kopie gleich.

(2) 1Die Höhe der Dokumentenpauschale bemisst sich nach den für die Dokumentenpauschale im Vergütungsverzeichnis zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Beträgen. 2Die Höhe der Dokumentenpauschale nach Absatz 1 Nr. 1 ist in derselben Angelegenheit und in gerichtlichen Verfahren in demselben Rechtszug einheitlich zu berechnen.



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Frühere Fassungen von § 17 StBVV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2026Artikel 5 Siebte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen
vom 19.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 372
aktuell vorher 01.01.2007Artikel 15 Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007)
vom 13.12.2006 BGBl. I S. 2878
aktuellvor 01.01.2007früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 17 StBVV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 17 StBVV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StBVV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Fünfte Verordnung zur Änderung der Steuerberatervergütungsverordnung
V. v. 31.03.2025 BGBl. 2025 I Nr. 105
Artikel 1 5. StBVVÄndV Änderung der Steuerberatervergütungsverordnung
...  § 16 Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen § 17 Dokumentenpauschale § 18 Geschäftsreisen § 19 Reisen zur ...

Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007)
G. v. 13.12.2006 BGBl. I S. 2878
Artikel 15 JStG 2007 Änderung der Steuerberatergebührenverordnung
... beträgt, in derselben Angelegenheit jedoch höchstens 20 Euro." 9. § 17 wird wie folgt gefasst: „§ 17 Dokumentenpauschale (1) Der ... 20 Euro." 9. § 17 wird wie folgt gefasst: „§ 17 Dokumentenpauschale (1) Der Steuerberater erhält eine Dokumenten-pauschale ...

Siebte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen
V. v. 19.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 372
Artikel 5 7. StRVÄndV Änderung der Steuerberatervergütungsverordnung
... 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 105) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: § 17 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt: „(1) Der Steuerberater erhält ...