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Änderung § 8 MinStDV vom 18.08.2026

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§ 8 MinStDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.08.2026 geltenden Fassung
§ 8 MinStDV n.F. (neue Fassung)
in der am 18.08.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 07.08.2026 BGBl. 2026 I Nr. 235

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 8 Inkrafttreten


(Text neue Fassung)

§ 8 Benennung der Steuerhoheitsgebiete


vorherige Änderung

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.



1 Die Anlage zu dieser Verordnung benennt die Steuerhoheitsgebiete nach § 99 Absatz 5 des Mindeststeuergesetzes. 2 Erfasst werden Geschäftsjahre betroffener Unternehmensgruppen, die an dem in der Anlage in den Spalten B bis E ausgewiesenen Datum oder danach begonnen haben.


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