| § 8 MinStDV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 18.08.2026 geltenden Fassung | § 8 MinStDV n.F. (neue Fassung) in der am 18.08.2026 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 07.08.2026 BGBl. 2026 I Nr. 235 |
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(Text alte Fassung) § 8 Inkrafttreten | (Text neue Fassung)§ 8 Benennung der Steuerhoheitsgebiete |
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. | 1 Die Anlage zu dieser Verordnung benennt die Steuerhoheitsgebiete nach § 99 Absatz 5 des Mindeststeuergesetzes. 2 Erfasst werden Geschäftsjahre betroffener Unternehmensgruppen, die an dem in der Anlage in den Spalten B bis E ausgewiesenen Datum oder danach begonnen haben. |