§ 8 - Mindeststeuerdurchführungsverordnung (MinStDV)

V. v. 19.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 373; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 07.08.2026 BGBl. 2026 I Nr. 235
Geltung ab 30.12.2025; FNA: 610-6-22-1 Allgemeines Steuerrecht
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Abschnitt 3 Steuerhoheitsgebiete nach § 99 Absatz 5 des Mindeststeuergesetzes
§ 8 Benennung der Steuerhoheitsgebiete

Abschnitt 3 Steuerhoheitsgebiete nach § 99 Absatz 5 des Mindeststeuergesetzes

§ 8 Benennung der Steuerhoheitsgebiete


§ 8 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

1Die Anlage zu dieser Verordnung benennt die Steuerhoheitsgebiete nach § 99 Absatz 5 des Mindeststeuergesetzes. 2Erfasst werden Geschäftsjahre betroffener Unternehmensgruppen, die an dem in der Anlage in den Spalten B bis E ausgewiesenen Datum oder danach begonnen haben.


Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Mindeststeuer-Bericht-Verordnung V. v. 7. August 2026 BGBl. 2026 I Nr. 235 m.W.v. 18. August 2026



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