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§ 99 - Mindeststeuergesetz (MinStG)

Artikel 1 G. v. 21.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 397; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 353
Geltung ab 28.12.2023; FNA: 610-6-22 Allgemeines Steuerrecht
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§ 99 Ermächtigungen



(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, den Wortlaut dieses Gesetzes in der jeweils geltenden Fassung mit neuem Datum, unter neuer Überschrift und in neuer Paragraphenfolge bekannt zu machen und dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen.

(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, die Kommission entsprechend Artikel 11 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2022/2523 zu unterrichten.

(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften durch Rechtsverordnung zum Umfang, zur näheren Ausgestaltung und zum Informationsaustausch betreffend des Mindeststeuer-Berichts (§ 76) zu erlassen.

(4) 1Der Steuererhöhungsbetrag einer Unternehmensgruppe oder eines Teils der Unternehmensgruppe wird für Zwecke des § 54 mit null angesetzt, wenn für das betreffende Geschäftsjahr und das betreffende Steuerhoheitsgebiet die Voraussetzungen des Artikels 32 der Richtlinie (EU) 2022/2523 erfüllt sind und die berichtspflichtige Geschäftseinheit für einen Safe Harbour optiert hat. 2Das Bundesministerium der Finanzen wird zur Gewährleistung einer einheitlichen Rechtsanwendung ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften durch Rechtsverordnung zu den Voraussetzungen und zum Umfang der Rechtsfolge (gesamte Unternehmensgruppe oder Teil der Unternehmensgruppe) der Safe-Harbour, die die Voraussetzungen des Artikels 32 der Richtlinie (EU) 2022/2523 erfüllen, zu erlassen.

(5) Zur Sicherstellung einer einheitlichen Rechtsanwendung bestimmt das Bundesministerium der Finanzen mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung die Steuerhoheitsgebiete,

1.
die eine anerkannte nationale Ergänzungssteuer (§ 7 Absatz 2) eingeführt haben,

2.
die eine anerkannte Primärergänzungssteuerregelung (§ 7 Absatz 3) eingeführt haben,

3.
die eine anerkannte Sekundärergänzungssteuerregelung (§ 7 Absatz 5) eingeführt haben und

4.
in welchem die Voraussetzungen des § 81 Absatz 1 Satz 1 erfüllt sind.





 

Frühere Fassungen von § 99 MinStG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 24.12.2025Artikel 1 Gesetz zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes und zur Umsetzung weiterer Maßnahmen
vom 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 353

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 99 MinStG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 99 MinStG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MinStG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 75 MinStG Abgabeverpflichtung (vom 24.12.2025)
... Behörde dieses Steuerhoheitsgebiets Angaben nach dem in einer Rechtsverordnung nach § 99 Absatz 3 festgelegten Verteilungsansatz, wenn die Bundesrepublik Deutschland und dieses Steuerhoheitsgebiet ...
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Stammnormen
Mindeststeuerdurchführungsverordnung (MinStDV)
V. v. 19.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 373; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 07.08.2026 BGBl. 2026 I Nr. 235
Sonstige
Verordnung zur Änderung der Mindeststeuer-Bericht-Verordnung
V. v. 07.08.2026 BGBl. 2026 I Nr. 235
 
Zitat in folgenden Normen

Mindeststeuerdurchführungsverordnung (MinStDV)
V. v. 19.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 373; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 07.08.2026 BGBl. 2026 I Nr. 235
§ 1 MinStDV Anwendungsbereich (vom 18.08.2026)
...  (2) Abschnitt 3 dieser Verordnung benennt die Steuerhoheitsgebiete nach § 99 Absatz 5 des Mindeststeuergesetzes ...
§ 8 MinStDV Benennung der Steuerhoheitsgebiete (vom 18.08.2026)
... Anlage zu dieser Verordnung benennt die Steuerhoheitsgebiete nach § 99 Absatz 5 des Mindeststeuergesetzes . Erfasst werden Geschäftsjahre betroffener Unternehmensgruppen, die an dem in der ...
Anlage MinStDV (zu § 8) Steuerhoheitsgebiete im Sinne des § 99 Absatz 5 des Mindeststeuergesetzes (vom 18.08.2026)

Verordnung zur Änderung der Mindeststeuer-Bericht-Verordnung
V. v. 07.08.2026 BGBl. 2026 I Nr. 235
Anhang MinStBVÄndV zu Artikel 1 Nummer 8
... (zu § 8) Steuerhoheitsgebiete im Sinne des § 99 Absatz 5 des Mindeststeuergesetzes Steuerhoheitsgebiet Anerkannte nationale ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes und zur Umsetzung weiterer Maßnahmen
G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 353
Artikel 1 MindStAnpG Änderung des Mindeststeuergesetzes
... Behörde dieses Steuerhoheitsgebiets Angaben nach dem in einer Rechtsverordnung nach § 99 Absatz 3 festgelegten Verteilungsansatz, wenn die Bundesrepublik Deutschland und dieses Steuerhoheitsgebiet ... durch die Angabe „, auch in Verbindung mit Satz 3, einen" ersetzt. 48. § 99 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „§ ...

Verordnung zur Änderung der Mindeststeuer-Bericht-Verordnung
V. v. 07.08.2026 BGBl. 2026 I Nr. 235
Artikel 1 MinStBVÄndV Änderung der Mindeststeuer-Bericht-Verordnung
...  (2) Abschnitt 3 dieser Verordnung benennt die Steuerhoheitsgebiete nach § 99 Absatz 5 des Mindeststeuergesetzes ." 4. Nach § 2 wird die folgende Überschrift eingefügt:  ... durch den folgenden Abschnitt 3 ersetzt: „Abschnitt 3 Steuerhoheitsgebiete nach § 99 Absatz 5 des Mindeststeuergesetzes § 8 Benennung der Steuerhoheitsgebiete Die Anlage zu dieser ... Die Anlage zu dieser Verordnung benennt die Steuerhoheitsgebiete nach § 99 Absatz 5 des Mindeststeuergesetzes . Erfasst werden Geschäftsjahre betroffener Unternehmensgruppen, die an dem in der Anlage in ...