Achte Verordnung zur Änderung der Weser/Jade-Lotsverordnung (8. Weser/JadeLVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 19.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 380; Geltung ab 01.01.2026
Eingangsformel
Artikel 1 Änderung der Weser/Jade-Lotsverordnung
Artikel 2 Inkrafttreten
Schlussformel

Eingangsformel



Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt verordnet aufgrund der §§ 3 und 4 der Allgemeinen Lotsverordnung vom 21. April 1987 (BGBl. I S. 1290), die zuletzt durch Artikel 68 der Verordnung vom 2. Juni 2016 (BGBl. I S. 1257) geändert worden ist, nach Anhörung der Küstenländer und der Bundeslotsenkammer:

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Artikel 1 Änderung der Weser/Jade-Lotsverordnung


Artikel 1 ändert mWv. 1. Januar 2026 Weser/Jade LV Wortlaut

Die Weser/Jade-Lotsverordnung vom 25. Februar 2003 (BAnz. S. 3703, 21.401), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 28. November 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 296) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Nach § 10 Absatz 8 wird der folgende Absatz 9 eingefügt:

„(9) Das Vorliegen der in Absatz 3 Nummer 1 und 3 genannten Voraussetzungen muss durch eine Bescheinigung nach der Anlage 2 nachgewiesen werden."

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Artikel 2 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.

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Schlussformel



Die Präsidentin der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

Anke Leue



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