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Artikel 1 - Siebte Verordnung zur Änderung der Weser/Jade-Lotsverordnung (7. Weser/JadeLVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 28.11.2025 BGBl. 2025 I Nr. 296; Geltung ab 01.01.2026

Artikel 1 Änderung der Weser/Jade-Lotsverordnung


Artikel 1 ändert mWv. 1. Januar 2026 Weser/Jade LV offen

Die Weser/Jade-Lotsverordnung vom 25. Februar 2003 (BAnz. S. 3703, 21.401), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. August 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 263) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird die Angabe „, mit Ausnahme von Seetankschiffen" gestrichen.

b)
Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:

„(2) Tankschiffe im Sinne dieser Verordnung sind alle See- und Binnentankschiffe nach § 30 Absatz 1 Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3209; 1999 I S. 193), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 18. September 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 286) geändert worden ist."

c)
Die Absätze 3 und 4 werden gestrichen.

d)
Die Absätze 5 bis 7 werden zu den Absätzen 3 bis 5.

e)
Absatz 8 wird durch den folgenden Absatz 6 ersetzt:

„(6) Länge eines Schiffes im Sinne dieser Verordnung ist die Länge über alles in Metern, gemessen von der Vorkante Vorsteven bis zur Achterkante Achtersteven einschließlich fester Anbauten. Breite eines Schiffes ist die Breite über alles in Metern einschließlich fester Anbauten und etwaiger Ladungsüberhänge. Tiefgang eines Schiffes ist der größte Frischwassertiefgang in Metern auf der zu befahrenden Lotsstrecke. Soweit es in dieser Verordnung zugelassen wird, kann hinsichtlich der Länge und Breite im Verhältnis 1:10 interpoliert werden, dabei entsprechen 1,00 Meter mehr Länge 0,10 Meter weniger Breite und 1,00 Meter weniger Länge 0,10 Meter mehr Breite. Die in der jeweiligen Vorschrift genannten maximalen Obergrenzen dürfen nach dem Interpolieren nicht überschritten werden. Vor dem Interpolieren sind Längen auf ganze Meter und Breiten auf ganze Dezimeter bis ausschließlich 0,5 abzurunden und ab 0,5 aufzurunden. Bei Schleppverbänden ist die Summe der Längen über alles von Schlepper und Anhang ohne Berücksichtigung der Länge der Schleppleine maßgeblich. Als Breite gilt die Breite über alles des Schleppverbandes einschließlich etwaiger Ladungsüberhänge. Der Zusatz „ab" in dieser Verordnung verbunden mit einer Angabe zu Länge, Breite oder Tiefgang bedeutet, dass der jeweils genannte Wert eingeschlossen ist."

f)
Absatz 9 wird zu Absatz 7 und die Angabe „Lotse" wird in „Seelotse" geändert.

g)
Absatz 10 wird zu Absatz 8 und Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

„Hinsichtlich der Abmessungen ist eine Vergleichbarkeit gegeben, wenn die Abmessungen geringer sind oder wenn das Schiff nicht länger als 5 Meter und nicht breiter als 0,5 Meter als das ursprüngliche Schiff ist und die Obergrenzen der Interpolation nicht überschritten werden."

h)
Absatz 11 wird gestrichen.

i)
Absatz 12 wird zu Absatz 9.

j)
Nach Absatz 9 wird der folgende Absatz 10 eingefügt:

„(10) Bordlotse ist ein Seelotse, der die Beratung an Bord eines Schiffes ausführt."

2.
§ 2 wird durch den folgenden § 2 ersetzt:

„§ 2 Seelotsreviere, Lotsbezirke, Lotsenbrüderschaften

(1) Der Lotsdienst auf dem Seelotsrevier Weser I obliegt den in der Lotsenbrüderschaft Weser I zusammengeschlossenen Seelotsen. Der Lotsdienst auf dem Seelotsrevier Weser II/Jade obliegt den in der Lotsenbrüderschaft Weser II/Jade zusammengeschlossenen Seelotsen.

(2) Das Seelotsrevier Weser I umfasst alle Fahrtstrecken zwischen Bremen und Bremerhaven im Bereich der Geestemündung sowie alle Fahrtstrecken zwischen der Weser und Elsfleth.

(3) Das Seelotsrevier Weser II/Jade ist in zwei Lotsbezirke gegliedert.

1.
Der Lotsbezirk 1 (Außenweser) umfasst

a)
alle Fahrtstrecken zwischen Bremerhaven (Geestemündung) und dem Feuerschiff „GB" und

b)
alle Fahrtstrecken zwischen der Leuchttonne „3/Jade 2" und der „Schlüsseltonne".

2.
Der Lotsbezirk 2 (Jade) umfasst alle Fahrtstrecken zwischen Wilhelmshaven und dem Feuerschiff „GB"."

3.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 1 wird der folgende Absatz 2 eingefügt:

„(2) Der Betrieb des Lotsbezirks 1 (Außenweser) obliegt der Lotsenstation Bremerhaven. Der Betrieb des Lotsbezirks 2 (Jade) obliegt der Lotsenstation Wilhelmshaven."

b)
Der bisherige Absatz 2 wird zu Absatz 3.

4.
§ 4 wird durch den folgenden § 4 ersetzt:

„§ 4 Lotsenversetzpositionen

(1) Lotsenversetzposition in der Weser- und Jademündung ist im Bereich der Position 53° 52,8' Nord und 007° 46,5' Ost. Lotsenversetzpositionen im Verkehrstrennungsgebiet „Jade Approach" sind einkommend im Bereich der Positionen 54° 07' Nord und 007° 28,5' Ost oder ausgehend nach Kreuzung des Verkehrstrennungsgebietes „Terschelling-German Bight". Lotsenversetzpositionen im Verkehrstrennungsgebiet „Terschelling-German Bight" sind einlaufend im Bereich der Position 53° 53' Nord und 007° 25' Ost oder auslaufend im Bereich der Position 53° 59' Nord und 007° 30' Ost.

(2) Schiffe, die zur Annahme eines Seelotsen auf den Fahrtstrecken binnenwärts der Lotsenversetzpositionen im Verkehrstrennungsgebiet „Jade Approach" verpflichtet sind, können sowohl einlaufend als auch auslaufend Seelotsen nur auf diesen Lotsenversetzpositionen übernehmen oder abgeben. Ist dieses im Ausnahmefall nicht möglich, kann der Führer des Schiffes je nachdem, wie die Versetzung des Lotsen erfolgt, entweder mit der Lotsenstation oder mit dem Hubschrauber die Übernahme oder Abgabe auf einer anderen Position vereinbaren. Ein Ausnahmefall liegt insbesondere vor, wenn der Führer eines Schiffes nicht durch das Verkehrstrennungsgebiet „Jade Approach" einläuft oder ausläuft und eine Lotsenversetzung im Bereich der Lotsenversetzpositionen im Verkehrstrennungsgebiet „Terschelling-German Bight" zweckmäßiger ist.

(3) Liegt das Lotsenschiff auf der Schlechtwetterposition, erfolgt von dort das Versetzen der Seelotsen für die Weser, sofern keine anderen Versetzmöglichkeiten bestehen. Auf der Jade wird bei schwerem Wetter mit einem Lotsenschiff im Bereich „Minsener Oog" versetzt."

5.
§ 5 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Die Nummern 1 und 2 werden durch die folgenden Nummern 1 und 2 ersetzt:

„1.
den Namen, die IMO-Nummer, die Länge, die Breite und die Bruttoraumzahl des Schiffes,

2.
den Frischwassertiefgang des Schiffes,".

bb)
In Nummer 6 wird die Angabe „Lotsenversetzschiff" durch die Angabe „Lotsenschiff" ersetzt.

b)
In Absatz 3 wird die Angabe „zu" gestrichen.

c)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

„Wird der Seelotse während der Fahrt versetzt, muss die Schiffsführung das Anbordkommen und das Vonbordgehen durch entsprechendes Fahrverhalten oder andere geeignete Manöver ermöglichen und erleichtern."

bb)
In Satz 2 wird die Angabe „SOLAS" durch die Angabe „des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS) in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.

6.
§ 6 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „eines Seelotsen an Bord" durch die Angabe „eines Bordlotsen" ersetzt.

bb)
Nummer 4 wird durch die folgende Nummer 4 ersetzt:

„4.
wenn das Lotsenschiff auf einer Schlechtwetterposition liegt, auslaufend mit Seeschiffen mit einer Länge ab 170 Meter oder eine Breite ab 28 Meter auf den Fahrtstrecken von der jeweiligen Schlechtwetterposition bis zur Leuchttonne „3/Jade 2"."

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „eines Lotsen an Bord" durch die Angabe „eines Bordlotsen" ersetzt.

bb)
In Nummer 1 wird die Angabe „mit allen Tankschiffen," gestrichen.

cc)
In Nummer 2 wird die Angabe „mit Tankschiffen mit" durch die Angabe „bei" ersetzt.

c)
Absatz 3 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

„Hinsichtlich der Länge und Breite eines Schiffes kann nach Maßgabe des § 1 Absatz 6 interpoliert werden."

7.
§ 7 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird die Angabe „Häfen-" durch die Angabe „Hafen-" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:

„(2) Schiffsführer, die auf der Weser aus dem Geltungsbereich der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung kommen oder sich auf dem Weg dorthin befinden, sind auf allen Teilstrecken von Flusskilometer 9 bis zum Beginn des Geltungsbereichs der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung von der Lotsenannahmepflicht ausgenommen."

8.
§ 8 wird durch den folgenden § 8 ersetzt:

„§ 8 Befreiung von der Annahmepflicht eines Bordlotsen ohne Antrag für Seeschiffe

(1) Von der Lotsenannahmepflicht befreit sind Führer von Seeschiffen mit einer Länge bis einschließlich 120 Meter und einer Breite bis einschließlich 19 Meter und einem Tiefgang bis einschließlich 8 Meter,

1.
wenn sie eine Fahrtstrecke befahren, die sie zuvor mit diesem Schiff innerhalb der letzten zwölf Monate sechsmal unter Beratung eines Bordlotsen befahren haben und sie den Nachweis darüber durch eine Bescheinigung nach der Anlage 2 erbringen,

2.
wenn sie über ausreichende deutsche Sprachkenntnisse verfügen und diese durch eine Bescheinigung nach der Anlage 2 versichern und

3.
solange das Schiff mit einem einwandfrei arbeitenden Radargerät sowie mit einer einwandfrei arbeitenden UKW-Sprechfunkanlage mit den für die zu befahrende Strecke erforderlichen Kanälen ausgerüstet ist.

Auf den Fahrtstrecken binnenwärts Bremerhaven (Geestemündung) gilt die Befreiung nach Satz 1 für die dort genannten Seeschiffe und unter den dort genannten Voraussetzungen nur, wenn der Tiefgang 6,50 Meter nicht überschreitet.

(2) Schiffsführer, die für eine Fahrtstrecke bereits nach Absatz 1 befreit sind, müssen für eine weitere Befreiung auf derselben Fahrtstrecke nach Absatz 1 diese Fahrtstrecke dreimal unter Beratung durch einen Bordlotsen befahren haben.

(3) Hinsichtlich der Länge und Breite eines Schiffes kann nach Maßgabe des § 1 Absatz 6 interpoliert werden. Als Obergrenze gelten 125 Meter Länge und 19,50 Meter Breite.

(4) Die Befreiung nach Absatz 1 gilt für zwölf Monate und verlängert sich um jeweils zwölf Monate, wenn der Schiffsführer in den vorangegangenen zwölf Monaten mit demselben Schiff die Fahrtstrecke sechsmal befahren hat. Der Schiffsführer hat die Fahrten auf Verlangen der Schifffahrtspolizeibehörde nachzuweisen.

(5) Die Schifffahrtspolizeibehörde kann auf Antrag die Befreiung auf ein typgleiches Schiff übertragen."

9.
§ 9 wird wie folgt geändert:

a)
Die Absätze 1 und 2 werden durch die folgenden Absätze 1 und 2 ersetzt:

„(1) Führer von Seeschiffen, die lotsenannahmepflichtig sind, können auf Antrag von der Schifffahrtspolizeibehörde von der Lotsenannahmepflicht befreit werden, wenn

1.
sie eine Fahrtstrecke befahren, die sie zuvor mit diesem Schiff innerhalb der letzten zwölf Monate vierundzwanzigmal unter Beratung eines Bordlotsen befahren haben,

2.
sie in einer Prüfung vor der Schifffahrtspolizeibehörde ausreichende Kenntnisse der Fahrwasserverhältnisse und der Verkehrsvorschriften des jeweiligen Seelotsreviers oder Lotsbezirks nachweisen und

3.
sie über ausreichende deutsche Sprachkenntnisse verfügen.

Die Möglichkeit der Befreiung nach Satz 1 besteht nicht für Schiffe, die nach § 6 Absatz 1 Nummer 3 auf dem gesamten Revier lotsannahmepflichtig sind.

(2) Führer von Fahrzeugen, welche auf dem Seelotsrevier mit Arbeiten beim Ausbau oder der Unterhaltung der Bundeswasserstraßen beschäftigt sind, können auf Antrag von der Schifffahrtspolizeibehörde von der Lotsenannahmepflicht befreit werden, wenn

1.
sie eine Fahrtstrecke befahren, die sie zuvor mit diesem Fahrzeug innerhalb der letzten zwölf Monate seit Beginn des Auftrags sechsmal unter Lotsenberatung befahren haben,

2.
sie in einer Prüfung vor der Schifffahrtspolizeibehörde ausreichende Kenntnisse der Fahrwasserverhältnisse und der Verkehrsvorschriften des jeweiligen Seelotsreviers oder Lotsbezirks nachweisen und

3.
sie über ausreichende deutsche Sprachkenntnisse verfügen."

b)
Absatz 4 Satz 2 wird gestrichen.

c)
Die Absätze 5 und 6 werden durch die folgenden Absätze 5 bis 7 ersetzt:

„(5) Die Befreiung gilt für zwölf Monate. Sie kann auf Antrag bereits vor Ablauf dieser zwölf Monate erneut beantragt werden, wenn der Schiffsführer zum Zeitpunkt der Antragstellung in den vorangegangenen zwölf Monaten mit demselben Schiff nach Absatz 1 die Fahrtstrecke zwölfmal oder mit dem Fahrzeug nach Absatz 2 dreimal befahren hat.

(6) Die Schifffahrtspolizeibehörde kann auf Antrag die Befreiung auf ein typgleiches Schiff übertragen.

(7) Das Vorliegen der in Absatz 1 und Absatz 2 jeweils unter den Nummern 1 und 3 genannten Voraussetzungen muss mit der Anlage 2 nachgewiesen werden."

10.
§ 10 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:

„(1) Die Schifffahrtspolizeibehörde kann auf Antrag von der Lotsenannahmepflicht befreien:

1.
Führer eines Tankschiffes als Doppelhüllenschiff mit einer Länge bis einschließlich 60 Meter und einer Breite bis einschließlich 10 Meter und

2.
Führer eines Tankschiffes mit einer Länge bis einschließlich 90 Meter, einer Breite bis einschließlich 13 Meter und einem Tiefgang von nicht mehr als 6,50 Meter, welches die Voraussetzungen als Doppelhüllenschiff nach Regel 13 F Nummer 3 der Anlage I des Internationalen Übereinkommens von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe und des Protokolls von 1978 zu diesem Übereinkommen (BGBl. 1982 II S. 2) in der jeweils geltenden Fassung erfüllt."

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird die Angabe „§ 1 Absatz 8" durch die Angabe „§ 1 Absatz 6" ersetzt.

bb)
In Satz 2 Nummer 3 wird die Angabe „Buchstabe a" gestrichen.

c)
Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:

„(3) Die Befreiung kann erteilt werden, wenn der Schiffsführer

1.
eine Fahrtstrecke innerhalb der letzten zwölf Monate

a)
mit demselben Tankschiff nach Absatz 1 Nummer 1 sechsmal oder

b)
mit demselben Schiff nach Absatz 1 Nummer 2 zwölfmal

unter Beratung eines Bordlotsen befahren hat,

2.
in einer Prüfung vor der Schifffahrtspolizeibehörde ausreichende Kenntnisse der Fahrwasserverhältnisse, der Verkehrsvorschriften und des Notfallmanagements nachweist und

3.
über ausreichende deutsche Sprachkenntnisse verfügt."

d)
Absatz 6 wird durch den folgenden Absatz 6 ersetzt:

„(6) Die Befreiung kann auf Antrag von der Schifffahrtspolizeibehörde um jeweils zwölf Monate verlängert werden, wenn der Schiffsführer in den vorangegangenen zwölf Monaten mit demselben Schiff nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 1 Nummer 2 die Fahrtstrecke sechsmal befahren hat."

e)
In Absatz 7 Satz 1 wird die Angabe „See- oder Binnentankschiffes" durch die Angabe „Tankschiffes" ersetzt.

11.
§ 13 wird wie folgt geändert:

a)
Die Absätze 2 und 3 werden durch die folgenden Absätze 2 und 3 ersetzt:

„(2) Wenn das Lotsenschiff auf der Schlechtwetterposition liegt und keine Beratung durch einen Bordlotsen erfolgt, müssen Führer von Fahrzeugen, die aufgrund des § 6 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Nummer 1 zur Annahme eines Bordlotsen verpflichtet sind, auf den folgenden Fahrtstrecken die durch Lotsen erteilte Landradarberatung in Anspruch nehmen:

1.
zwischen den Tonnen „93/96" (Käseburg) und den Leuchttonnen „3a/4a" oder den Leuchttonnen „A1/A2" von der Verkehrszentrale Bremerhaven aus,

2.
zwischen der Leuchttonne „3/Jade2" und Wilhelmshaven von der Verkehrszentrale Wilhelmshaven aus.

(3) Wenn die Leuchttonnen wegen Eisgangs eingezogen sind und aus diesem Grund eine Landradarberatung erforderlich ist, kann über die Vorschriften der Absätze 1 und 2 hinaus die durch Lotsen erteilte Landradarberatung auf den folgenden Fahrtstrecken in Anspruch genommen werden:

1.
zwischen den stadtbremischen Häfen und den Tonnen „93/96" (Käseburg) von der Verkehrszentrale Bremen aus,

2.
zwischen den Tonnen „93/96" (Käseburg) und den Leuchttonnen „3a/4a" oder den Leuchttonnen „A1/A2" von der Verkehrszentrale Bremerhaven aus,

3.
zwischen der Leuchttonne „3/Jade2" und Wilhelmshaven von der Verkehrszentrale Wilhelmshaven aus."

b)
In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „Lotsen zur Beratung an Bord" durch die Angabe „Bordlotsen" ersetzt.

c)
Absatz 5 Satz 2 wird durch folgenden Satz ersetzt:

„Gleiches gilt bei einer Anforderung der Landradarberatung durch eine Schiffsführung nach Absatz 4, wenn diese nicht nach Maßgabe von § 5 Absatz 1 und 3 erfolgte."

12.
In § 14 Absatz 1 wird die Angabe „mehrerer Lotsen" durch die Angabe „mehrerer Bordlotsen" ersetzt.

13.
§ 15 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift wird die Angabe „ersten" gestrichen.

b)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „ersten" gestrichen.

bb)
Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aaa)
In Buchstabe a wird die Angabe „120" durch die Angabe „125" und die Angabe „19" durch die Angabe „20" ersetzt.

bbb)
In Buchstabe b wird die Angabe „140" durch die Angabe „150" und die Angabe „22" durch die Angabe „25" ersetzt.

ccc)
In Buchstabe c wird die Angabe „160" durch die Angabe „170" und die Angabe „25" durch die Angabe „28" ersetzt.

ddd)
In Buchstabe d wird die Angabe „180" durch die Angabe „185" und die Angabe „28" durch die Angabe „31" ersetzt.

cc)
Nummer 2 wird wie folgt geändert:

aaa)
Buchstabe a wird durch den folgenden Buchstaben a ersetzt:

„a)
im ersten halben Jahr Schiffe mit einer Länge von bis zu 165 Metern und einer Breite von bis zu 25 Metern,"

bbb)
In Buchstabe b wird die Angabe „dritten" durch die Angabe „zweiten" ersetzt.

ccc)
In Buchstabe c wird die Angabe „vierten halben" durch die Angabe „zweiten" und die Angabe „33" durch die Angabe „35" ersetzt.

ddd)
In Buchstabe d wird die Angabe „44" durch die Angabe „45" ersetzt.

eee)
In Buchstabe e wird die Angabe „270" durch die Angabe „275" ersetzt.

c)
Absatz 2 wird gestrichen.

d)
Absatz 3 wird zu Absatz 2 und in Satz 1 wird die Angabe „ersten" gestrichen.

e)
Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:

„(3) Nach Ablauf des ersten halben Jahres seit seiner Bestallung darf ein Seelotse einen anderen für die Lotsung verantwortlichen Bordlotsen unterstützen, ohne den Beschränkungen des Absatzes 1 zu unterliegen. Ein Seelotse der Lotsenbrüderschaft Weser II/Jade, der im Hafen Wilhelmshaven als Hafenlotse tätig ist, darf einen anderen für die Lotsung verantwortlichen Bordlotsen, der als Hafenlotse tätig ist, unterstützen, ohne den Beschränkungen des Absatzes 1 zu unterliegen. Davon ausgenommen sind Schiffe mit einer Länge ab 300 Metern und einer Breite ab 50 Metern. Bei diesen Schiffen darf ein Seelotse der Lotsenbrüderschaft Weser II/Jade, der im Hafen Wilhelmshaven als Hafenlotse tätig ist, einen anderen Bordlotsen, der als Hafenlotse für die Lotsung verantwortlich ist, erst nach Ablauf eines Jahres seit seiner Bestallung unterstützen."

14.
§ 16 wird durch den folgenden § 16 ersetzt:

„§ 16 Distanzlotsungen

Die Seelotsen der Lotsenbrüderschaft Weser II/Jade dürfen über ihr Seelotsrevier hinaus zwischen den Außenstationen der deutschen Nordseereviere (jeweilige Position des Lotsenschiffes) lotsen. Über den in Satz 1 genannten Bereich hinaus dürfen sie nicht lotsen. Die Seelotsen der Lotsenbrüderschaft Weser I dürfen Schiffe über 225 Meter Länge, die weseraufwärts fahren, bereits in Höhe „Imsum OF" besetzen und nach erfolgtem Lotswechsel lotsen."

15.
In Anlage 1 Abschnitt „2. Teilstreckenverkehr und auslaufende Schiffe" Zeile 3 wird in der zweiten Spalte die Angabe „Mindestens zwei Stunden vor der voraussichtlichen Abfahrtszeit" durch die Angabe „Mindestens drei Stunden vor der voraussichtlichen Abfahrtszeit" ersetzt.