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Artikel 5 - Verordnung zur Aktualisierung und Vereinfachung von schifffahrtsrechtlichen Vorschriften (SchiffRAuVV k.a.Abk.)

V. v. 17.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 381; Geltung ab 31.12.2025
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Artikel 5 Inkraftsetzung eines Beschlusses der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt zur Änderung der Rheinschiffspersonalverordnung


Artikel 5 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 31. Dezember 2025 RheinSchPersEV Anlage 1

Folgender von der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt gefasster Beschluss zur Änderung der Rheinschiffspersonalverordnung (Anlage 1 im Anlageband zur Rheinschiffspersonaleinführungsverordnung vom 5. April 2023 (BGBl. 2023 II Nr. 105)), die zuletzt durch Beschluss vom 5. Dezember 2024 (Anlage 8 und 9 zu Artikel 1 Nummer 2 der Verordnung vom 5. August 2025 (BGBl. 2025 II Nr. 216)) geändert worden ist, wird hiermit auf dem Rhein in Kraft gesetzt:

Beschluss vom 4. Dezember 2025 (Protokoll 10), nachstehend veröffentlicht als Anlage.

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Zitierungen von Artikel 5 Verordnung zur Aktualisierung und Vereinfachung von schifffahrtsrechtlichen Vorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 5 SchiffRAuVV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SchiffRAuVV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage SchiffRAuVV zu Artikel 5 Änderung der Rheinschiffspersonalverordnung