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Artikel 5 - Verordnung zur Aktualisierung und Vereinfachung von schifffahrtsrechtlichen Vorschriften (SchiffRAuVV k.a.Abk.)
Artikel 5 Inkraftsetzung eines Beschlusses der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt zur Änderung der Rheinschiffspersonalverordnung
Folgender von der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt gefasster Beschluss zur Änderung der Rheinschiffspersonalverordnung (Anlage 1 im Anlageband zur Rheinschiffspersonaleinführungsverordnung vom 5. April 2023 (BGBl. 2023 II Nr. 105)), die zuletzt durch Beschluss vom 5. Dezember 2024 (Anlage 8 und 9 zu Artikel 1 Nummer 2 der Verordnung vom 5. August 2025 (BGBl. 2025 II Nr. 216)) geändert worden ist, wird hiermit auf dem Rhein in Kraft gesetzt:
Beschluss vom 4. Dezember 2025 (Protokoll 10), nachstehend veröffentlicht als Anlage.
Beschluss vom 4. Dezember 2025 (Protokoll 10), nachstehend veröffentlicht als Anlage.
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Zitierungen von Artikel 5 Verordnung zur Aktualisierung und Vereinfachung von schifffahrtsrechtlichen Vorschriften
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 5 SchiffRAuVV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SchiffRAuVV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/17346/a335727.htm
