§ 1.02 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nummer 40 wird durch die folgende Nummer 40 ersetzt:
„„Unionsbefähigungszeugnis" ein von einer hierfür benannten Behörde eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder von einem Drittstaat, dessen Zeugnisse von der Europäischen Kommission als gültig anerkannt wurden, ausgestelltes Zeugnis, das bescheinigt, dass eine Person die Anforderungen der Richtlinie (EU) 2017/2397 erfüllt."
Beschluss vom 4. Dezember 2025 (Protokoll 10)