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Änderung § 2 Verordnung über Standardzulassungen von Arzneimitteln vom 27.10.2006

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§ 2 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.10.2006 geltenden Fassung
§ 2 n.F. (neue Fassung)
in der am 27.10.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 19.10.2006 BGBl. I 2287
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 2


(Text alte Fassung)

Arzneimittel, die sich vor dem 16. Dezember 2004 im Verkehr befanden und den Vorschriften der Verordnung über Standardzulassungen von Arzneimitteln in der bis zum 16. Dezember 2004 geltenden Fassung entsprechen, dürfen vom pharmazeutischen Unternehmer noch bis zum 1. Januar 2006 in Verkehr gebracht werden.

(Text neue Fassung)

Arzneimittel, die sich am 26. Oktober 2006 im Verkehr befinden, dürfen vom pharmazeutischen Unternehmer noch bis zum 1. Februar 2007 nach den Vorschriften der Verordnung über Standardzulassungen von Arzneimitteln in der bis zum 26. Oktober 2006 geltenden Fassung in Verkehr gebracht werden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)