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Änderung § 2a Verordnung über Standardzulassungen von Arzneimitteln vom 27.10.2006

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 2a a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.10.2006 geltenden Fassung
§ 2a n.F. (neue Fassung)
in der am 27.10.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 19.10.2006 BGBl. I 2287
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 2a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 2a


vorherige Änderung

 


Arzneimittel, die sich am 26. Oktober 2006 im Verkehr befinden und den Vorschriften der Verordnung über Standardzulassungen von Arzneimitteln in der bis zum 26. Oktober 2006 geltenden Fassung entsprechen, müssen ab dem 1. Januar 2009 vom pharmazeutischen Unternehmer entsprechend den §§ 10 und 11 des Arzneimittelgesetzes in der jeweils geltenden Fassung gekennzeichnet und mit einer Packungsbeilage versehen werden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

 
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