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Artikel 3 - Gesetz zur Anpassung des Bauproduktengesetzes und weiterer Rechtsvorschriften an die Verordnung (EU) 2024/3110 zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für die Vermarktung von Bauprodukten (BauPGAnpG k.a.Abk.)

Artikel 3 Änderung des Gebäudeenergiegesetzes


Artikel 3 ändert mWv. 15. Januar 2026 GEG § 7

Das Gebäudeenergiegesetz vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Oktober 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 280) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

§ 7 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:

 
„1.
wenn für sie die nachstehenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a)
die Bewertung wird auch im Hinblick auf die Anforderungen zur Energieeinsparung im Sinne dieses Gesetzes durch die Verordnung (EU) Nr. 305/2011 oder die Verordnung (EU) 2024/3110 oder durch nationale Rechtsvorschriften zur Umsetzung oder Durchführung von Rechtsvorschriften der Europäischen Union gewährleistet,

b)
die erforderlichen CE-Kennzeichnungen wurden angebracht und

c)
die nach den in Buchstabe a genannten Vorschriften zulässigen Klassen und Leistungsstufen werden nach Maßgabe landesrechtlicher Vorschriften eingehalten oder".

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