Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Gesetzes zur Zahlung eines Sozialzuschlags zu Renten im Beitrittsgebiet (Artikel 40 des Gesetzes vom 25. Juli 1991, BGBl. I S. 1606, 1707) verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Familie und Senioren:
Die in § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Gesetzes zur Zahlung eines Sozialzuschlags zu Renten im Beitrittsgebiet bestimmten Beträge betragen vom 1. Juli 1993 an
- 1.
- bei Alleinstehenden 674 Deutsche Mark monatlich,
- 2.
- bei Verheirateten 1.080 Deutsche Mark monatlich.
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.