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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.08.2026

§ 16 - Mobilitäts-und-Verkehrsservice-Kaufleute-Ausbildungsverordnung (MobVerkKflAusbV)

Artikel 1 V. v. 14.01.2026 BGBl. 2026 I Nr. 15
Geltung ab 01.08.2026; FNA: 806-22-1-166 Berufliche Bildung
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§ 16 Mündliche Ergänzungsprüfung



(1) Der Prüfling kann in nur einem Prüfungsbereich eine mündliche Ergänzungsprüfung beantragen.

(2) 1Dem Antrag ist stattzugeben,

1.
wenn er für einen der folgenden Prüfungsbereiche gestellt worden ist:

a)
„Notfalleinrichtungen und Sicherheitsmanagement",

b)
„Mobilitätsdienstleistungen und projektorientiertes Arbeiten" oder

c)
„Wirtschafts- und Sozialkunde",

2.
wenn der im Antrag benannte Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend" bewertet worden ist und

3.
wenn die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.

2Die mündliche Ergänzungsprüfung darf nur in dem Prüfungsbereich durchgeführt werden, für den der Antrag nach Satz 1 Nummer 1 gestellt worden ist.

(3) Die mündliche Ergänzungsprüfung soll 15 Minuten dauern.

(4) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis der schriftlich zu bearbeitenden Aufgaben und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.

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Zitierungen von § 16 MobVerkKflAusbV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 16 MobVerkKflAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MobVerkKflAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 15 MobVerkKflAusbV Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung
... - auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 16 - wie folgt bewertet worden sind: 1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit ...