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§ 122m - Umwandlungsgesetz (UmwG)
Artikel 1 G. v. 28.10.1994 BGBl. I S. 3210, 1995 I S. 428; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 19.12.2018 BGBl. I S. 2694
Geltung ab 01.01.1995; FNA: 4120-9-2 Recht der Kapitalgesellschaften
15 frühere Fassungen | Drucksachen / Entwurf / Begründung | wird in 163 Vorschriften zitiert
Geltung ab 01.01.1995; FNA: 4120-9-2 Recht der Kapitalgesellschaften
15 frühere Fassungen | Drucksachen / Entwurf / Begründung | wird in 163 Vorschriften zitiert
§ 122m Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union
Unterliegt die übernehmende oder die neue Gesellschaft dem deutschen Recht, gilt als grenzüberschreitende Verschmelzung im Sinne dieses Abschnitts auch eine solche, an der eine übertragende Gesellschaft beteiligt ist, die dem Recht des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland (Vereinigtes Königreich) unterliegt, sofern der Verschmelzungsplan nach § 122c Absatz 4 vor dem Ausscheiden des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union oder vor dem Ablauf eines Übergangszeitraums, innerhalb dessen das Vereinigte Königreich in der Bundesrepublik Deutschland weiterhin als Mitgliedstaat der Europäischen Union gilt, notariell beurkundet worden ist, und die Verschmelzung unverzüglich, spätestens aber zwei Jahre nach diesem Zeitpunkt mit den erforderlichen Unterlagen zur Registereintragung angemeldet wird.
Text in der Fassung des Artikels 1 Viertes Gesetz zur Änderung des Umwandlungsgesetzes G. v. 19. Dezember 2018 BGBl. I S. 2694 m.W.v. 1. Januar 2019
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Frühere Fassungen von § 122m UmwG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 01.01.2019 | Artikel 1 Viertes Gesetz zur Änderung des Umwandlungsgesetzes vom 19.12.2018 BGBl. I S. 2694 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 122m UmwG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 122m UmwG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
UmwG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitat in folgenden Normen
Umwandlungssteuergesetz
Artikel 6 G. v. 07.12.2006 BGBl. I S. 2782, 2791; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1385
§ 1 UmwStG 2006 Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen (vom 29.03.2019)
... sich der Sitz der Gesellschaft befindet. Eine übertragende Gesellschaft, auf die § 122m des Umwandlungsgesetzes Anwendung findet, gilt als Gesellschaft mit Sitz und Ort der Geschäftsleitung innerhalb des ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Brexit-Steuerbegleitgesetz (Brexit-StBG)
G. v. 25.03.2019 BGBl. I S. 357
Artikel 3 Brexit-StBG Änderung des Umwandlungssteuergesetzes
... wird folgender Satz angefügt: „Eine übertragende Gesellschaft, auf die § 122m des Umwandlungsgesetzes Anwendung findet, gilt als Gesellschaft mit Sitz und Ort der Geschäftsleitung innerhalb des ...
Viertes Gesetz zur Änderung des Umwandlungsgesetzes
G. v. 19.12.2018 BGBl. I S. 2694
Artikel 1 4. UmwGÄndG Änderung des Umwandlungsgesetzes
... §§ 44 und 48 sind" ersetzt. 8. Nach § 122l wird folgender § 122m eingefügt: „§ 122m Austritt des Vereinigten Königreichs ... 8. Nach § 122l wird folgender § 122m eingefügt: „ § 122m Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der ...
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