1Bei der Anmeldung der Verschmelzung zur Eintragung in das Register haben die Vertretungsorgane der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger im Falle des
§ 51 Abs. 1 auch zu erklären, daß dem Verschmelzungsbeschluß jedes der übertragenden Rechtsträger alle bei der Beschlußfassung anwesenden Anteilsinhaber dieses Rechtsträgers und, sofern der übertragende Rechtsträger eine rechtsfähige Personengesellschaft oder eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist, auch die nicht erschienenen Gesellschafter dieser Gesellschaft zugestimmt haben.
2Wird eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, auf deren Geschäftsanteile nicht alle zu leistenden Einlagen in voller Höhe bewirkt sind, von einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung durch Verschmelzung aufgenommen, so ist auch zu erklären, dass alle Gesellschafter dieser Gesellschaft dem Verschmelzungsbeschluss zugestimmt haben.
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G. v. 11.07.2011 BGBl. I S. 1338
Artikel 1 3. UmwGÄndG Änderung des Umwandlungsgesetzes ... (BGBl. I S. 3145) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 52 wird wie folgt geändert: a) Die Absatzbezeichnung „(1)" wird ... b) Absatz 2 wird aufgehoben. 2. In § 56 wird die Angabe „§§ 51, 52 Abs. 1, §§ 53, 54 Abs." durch die Angabe „§§ 51 bis 53, 54 ... 51, 52 Abs. 1, §§ 53, 54 Abs." durch die Angabe „§§ 51 bis 53, 54 Absatz" ersetzt. 3. § 62 wird wie folgt geändert: ... werden." 12. In § 313 Absatz 2 wird nach der Angabe „§ 52 " die Angabe „Abs. 1" gestrichen. 13. § 321 wird wie folgt ...
G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 4 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
G. v. 19.04.2007 BGBl. I S. 542