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§ 181 - Umwandlungsgesetz (UmwG)
Artikel 1 G. v. 28.10.1994 BGBl. I S. 3210, 1995 I S. 428; zuletzt geändert durch Artikel 60 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436
Geltung ab 01.01.1995; FNA: 4120-9-2 Recht der Kapitalgesellschaften
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Geltung ab 01.01.1995; FNA: 4120-9-2 Recht der Kapitalgesellschaften
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§ 181 Gewährung der Gegenleistung
§ 181 wird in 4 Vorschriften zitiert
(1) Der übernehmende Rechtsträger ist zur Gewährung einer angemessenen Gegenleistung verpflichtet, wenn dies unter Berücksichtigung der Vermögens- und Ertragslage des übertragenden Vereins im Zeitpunkt der Beschlußfassung der obersten Vertretung gerechtfertigt ist.
(2) 1In dem Beschluß, durch den dem Übertragungsvertrag zugestimmt wird, ist zu bestimmen, daß bei der Verteilung der Gegenleistung jedes Mitglied zu berücksichtigen ist, das dem Verein seit mindestens drei Monaten vor dem Beschluß angehört hat. 2Ferner sind in dem Beschluß die Maßstäbe festzusetzen, nach denen die Gegenleistung auf die Mitglieder zu verteilen ist.
(3) 1Jedes berechtigte Mitglied erhält eine Gegenleistung in gleicher Höhe. 2Eine andere Verteilung kann nur nach einem oder mehreren der folgenden Maßstäbe festgesetzt werden:
- 1.
- die Höhe der Versicherungssumme,
- 2.
- die Höhe der Beiträge,
- 3.
- die Höhe der Deckungsrückstellung in der Lebensversicherung,
- 4.
- der in der Satzung des Vereins bestimmte Maßstab für die Verteilung des Überschusses,
- 5.
- der in der Satzung des Vereins bestimmte Maßstab für die Verteilung des Vermögens,
- 6.
- die Dauer der Mitgliedschaft.
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Zitierungen von § 181 UmwG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 181 UmwG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
UmwG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 183 UmwG Bestellung eines Treuhänders
... er im Besitz der Gegenleistung ist. (2) Bestimmt das Gericht nach § 181 Abs. 4 die Gegenleistung, so hat es von Amts wegen einen Treuhänder für deren Empfang zu ...
Zitat in folgenden Normen
Spruchverfahrensgesetz (SpruchG)
Artikel 1 G. v. 12.06.2003 BGBl. I S. 838; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 23.07.2013 BGBl. I S. 2586
§ 1 SpruchG Anwendungsbereich (vom 25.04.2007)
... anlässlich der Umwandlung von Rechtsträgern (§§ 15, 34, 122h, 122i, 176 bis 181 , 184, 186, 196 oder § 212 des Umwandlungsgesetzes); 5. der Zuzahlung an ...
§ 4 SpruchG Antragsfrist und Antragsbegründung (vom 25.04.2007)
... 10 des Handelsgesetzbuchs; 4. der in Nummer 4 genannten §§ 15, 34, 176 bis 181 , 184, 186, 196 und 212 des Umwandlungsgesetzes die Eintragung der Umwandlung im Handelsregister ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Zweites Gesetz zur Änderung des Umwandlungsgesetzes
G. v. 19.04.2007 BGBl. I S. 542
Artikel 2 2. UmwGÄndG Änderung des Spruchverfahrensgesetzes
... wie folgt gefasst: 4. der in Nummer 4 genannten §§ 15, 34, 176 bis 181 , 184, 186, 196 und 212 des Umwandlungsgesetzes die Eintragung der Umwandlung im Handelsregister ...
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